Umsatzsteuer: Vorsicht Fallstricke!

Bei Ferkelhandel und Futterhandelsgesellschaften droht Ärger mit dem Fiskus.Wasserdichte Verträge und exakte Dokumentation beugen vor.

Fred Schnippe, SUS

Die Umsatzsteuer spielt bisher nur für wenige Schweinehalter eine Rolle. So unterliegen viele Betriebe der Pauschalierung. Das heißt: Die erhaltene Umsatzsteuer entspricht der pauschalen Vorsteuer.

Mit großen Wachstumsschritten oder neuen Betriebszweigen gewinnt die Umsatzsteuer an Bedeutung. So betreiben einige Schweinehalter Teile ihrer Produktion aufgrund knapper Vieheinheiten steuerlich gewerblich. Dieser Betriebsteil unterliegt der Regelbesteu- erung. Das heißt, ein Überschuss der Umsatzsteuer ist nach Abzug der Vorsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Auch bei großen Investitionen entscheiden sich Schweinehalter mitunter für den Wechsel zur Regelbesteuerung. Denn so können sie die Vorsteuerüberhänge, die z.B. beim Stallbau sehr hoch sein können, zurückerhalten.

Ferkelhandel im Visier

Doch in letzter Zeit mehren sich Fälle, wo Schweinehalter in puncto Umsatzsteuer Ärger mit dem Fiskus bekamen. Eines der Konfliktfelder ist der Ferkelhandel. Hier sorgte im Januar ein Fall aus dem Rheinland für Aufsehen. Dort bekamen 70 Sauenhalter und ihr Ferkelvermarkter unliebsamen Besuch von der Steuerfahndung.

Die Fahnder werfen den Beteiligten Scheingeschäfte vor. Der Vorwurf zielt insbesondere auf den sogenannten Direktbezug zwischen Ferkelerzeugern und Mästern ab. Nach Auffassung der Finanzbehörde vermarkten die Landwirte die Ferkel nur über den zwischengeschalteten Händler, um Umsatzsteuervorteile zu generieren.

Fakt ist: Gewerbliche Ferkelvermarkter erzielen beim Handel mit pauschalierenden Schweinehaltern Erstattungsansprüche beim Finanzamt. So muss der Vermarkter den Sauenhaltern für die gelieferten Ferkel 10,7 % Umsatzsteuer bezahlen. Bei der Lieferung der Ferkel an die Mäster stellt der Vermarkter die vorgeschriebenen 7 % Umsatzsteuer in Rechnung. Die Differenz von 3,7 % lässt sich der Vermarkter vom Finanzamt erstatten. Dies sind bei üblichen Preisen gut 2 € je Ferkel.

Wer hat Verfügungsmacht?

Grundsätzlich ist das Abrechnungsmodell legal. Die Kritik der Finanzbehörde zielt jedoch auf die sogenannte Verfügungsmacht. Vor allem bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen Ferkelerzeuger, Handel und Mäster vertreten einige Finanzbehörden die Auffassung, dass der Vermarkter keine Verfügungsmacht über die Ferkel hat. Denn ihr Abnehmer stand im Vorfeld fest. Die Lage spitzt sich zu, wenn die Landwirte auch den...