Am 1.11.2002 treten neue Vorschriften beim Tierarzneimittel-Neuordnungsgesetz (TAMNeuOG) in Kraft. Das Gesetz enthält Reglementierungen bezüglich der Arzneimittelabgabe, die den Erfordernissen der Praxis nicht entsprechen. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen folgende Regelungen: Arzneimittel-Herstellungsverbot für Tierärzte, Abgabeverbot für Arzneimittelvormischungen ab dem 11. September 2004, Abgabe von Fütterungsarzneimitteln nur auf Verschreibung durch zugelassene Hersteller und nur zur Anwendung innerhalb der nächsten sieben Tage nach der Abgabe (gültig ab 1. September 2004), Arzneimittelabgabe nur für einen Behandlungszeitraum von sieben bzw. 31 Tagen in Verbindung mit einem monatlichen Tierarztbesuch (gilt nicht für Antibiotika), Sofern keine geeigneten Arzneimittel zur Verfügung stehen, ist eine Umwidmung anderer Arzneimittel nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Umgewidmete Arzneimittel dürfen nur vom Tierarzt angewendet werden, es sei denn, es liegt eine Betreuungsvereinbarung Betreuungsvereinbarung gemäß der 31-TageRegelung vor. Aufgrund des neuen Gesetzes besteht in der Praxis derzeit große Verunsicherung. Speziell die Sieben-Tage-Frist ist in der vorliegenden Form nicht umsetzbar. Es ist weder praktikabel noch finanzierbar, wenn der Tierarzt bei längerfristigem Behandlungsbedarf jede Woche auf den Betrieb kommen muss, um Arzneimittel abzugeben, zumal die 31-Tage-Ausnahmeregelung nicht für Antibiotika gilt. Hinzu kommt das hygienische Risiko, das sich aus der Vielzahl von zusätzlichen Betriebsbesuchen ergibt. Auch wenn die zuständigen Veterinärbehörden des Bundes und der Länder es nicht für erforderlich halten. Es besteht dringender Handlungsbedarf für eine einheitliche Interpretation, um unterschiedlichsten Auslegungen vorzubeugen und um zu vermeiden, dass sich die Betroffenen ständig am Rande der Legalität bewegen. Der Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion (ZDS) bemüht sich zurzeit um eine entsprechende konzertierte Aktion von Tierhaltern und Tierärzten. Ingwersen