Details zum betrieblichen Antibiotikaminimierungsplan

Einzelheiten zur weiteren Handhabung der in den Betrieben gemäß der Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) ermittelten Daten zum Antibiotikaeinsatz enthält die Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen, die das Bundeslandwirtschaftsministerium jetzt dem Bundesrat zugeleitet hat. Festgelegt werden das Berechnungsverfahren der bundesweiten Kennzahl der Therapiehäufigkeit sowie Details zum vorgeschriebenen Antibiotikaminimierungsplans des Tierhalters. 
Die Novelle des AMG schreibt bekanntlich vor, dass Tierhalter halbjährlich Daten zum Antibiotikaeinsatz erfassen und der zuständigen Veterinärbehörde übermitteln müssen. Die Behörde errechnet daraus die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit. Der Tierhalter muss das für seinen Hof ermittelte Ergebnis in eigenen Unterlagen aufzeichnen und mit den bundesweit ermittelten Kennzahlen vergleichen. Überschreitet er den Vergleichswert, ist er verpflichtet, mit dem Tierarzt die Gründe für den umfangreichen Antibiotikaeinsatz zu analysieren. 
Bei einem deutlich erhöhten Antibiotikaeinsatz muss den zuständigen Stellen innerhalb von zwei Monaten ein schriftlicher Reduktionsplan übermittelt werden. Der schriftliche Plan muss laut Verordnung Gründe benennen, die zur Überschreitung der Kennzahl geführt haben. Gefragt sind Angaben zum Krankheitsgeschehen sowie zu bestehenden Vorsorgemaßnahmen. Enthalten sein müssen auch das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen sowie Einzelheiten zu den Maßnahmen, die zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes ergriffen werden sollen. (AgE)