Berlin verschärft Dünge-VO

Bundeslandwirtschaftsministerium und Bundesumweltministerium haben sich auf deutliche Verschärfungen bei der Novelle der Düngeverordnung verständigt vor. Der Entwurf wurde bereits an die Länder sowie an Verbände verschickt. Die Eckpunkte:

  • Die Sperrfristen für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel werden ausgeweitet. Auf Ackerland soll das Verbot in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Januar gelten.
  • Güllelager müssen ein Fassungsvermögen von mindestens sechs Monaten aufweisen. Betriebe mit hohem Viehbesatz oder ohne eigene Aufbringungsflächen müssen eine Lagerkapazität von neun Monaten nachweisen.
  • Neu ist eine Regelung zur Begrenzung der Phosphatdüngung. Ab 2018 soll auf sehr hoch mit Phosphor versorgten Böden (Stufe E) die Düngung auf 75 % der Nährstoffabfuhr begrenzt werden. Ab 2020 erfolgt eine weitere Drosselung auf 50 % der Nährstoffabfuhr!
  • In die Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar sollen alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einbezogen werden, einschließlich pflanzlicher Gärrückstände.
  • Der Entwurf enthält zahlreiche Länderöffnungsklauseln. So kann in besonders mit Nitrat belasteten Gebieten das Fassungsvermögen für Güllelager auf sieben Monate erhöht werden und die Nachdüngung aufgrund der Witterungsereignisse gedeckelt werden. Auch der Beginn der Sperrfrist kann um vier Wochen von den Ländern verschoben werden, ohne die Gesamtdauer zu verkürzen.
  • Fazit: Für die Schweinehalter in den veredlungsdichten Regionen können insbesondere die Anrechnung der Biogas-Gärreste und die Begrenzung der P-Düngung weiteren Gülle- und Kostendruck verursachen.