Finanzminister will 51a-Gesellschaften stoppen

Etlichen Schweinehaltern steht mit der geplanten Reform der Grundsteuer weiteres Ungemach ins Haus. Denn mit der Steuerreform kommen die sogenannten § 51a- Gesellschaften mit Tierhaltungskooperation in Gefahr. Mit dem Paragraphen des Bewertungsgesetzes ist die gemeinschaftliche Tierhaltung geregelt. Sie ermöglicht es unter anderem ungenutzte Vieheinheiten von flächenstarken Betrieben auf Veredlungsbetriebe zu übertragen, denen Ackerflächen fehlen. Diese Übertragung von Vieheinheiten ist bislang zwischen Haupterwerbsbetrieben möglich, die in einem Abstand von bis zu 40 km zueinander liegen. Diese Gesellschaftsform ermöglicht es gemeinsam eine landwirtschaftliche Tierhaltung zu betreiben, auch wenn keine eigene Futtergrundlage vorliegt. § 51a-Gesellschaften werden daher in Veredelungsregionen häufig eingesetzt.
Mit der Reform der Grundsteuer droht betroffenen Betrieben jetzt die Gewerblichkeit. Denn im aktuellen Entwurf des neuen Bewertungsgesetzes wurde die Sonderform der landwirtschaftlichen Tierhaltung gestrichen. Das heißt, die Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Tierhaltung würden künftig nicht mehr zum Land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zählen und wären damit als gewerblich einzustufen. Wegen der umfangreichen Nachteile für die betroffenen Betriebe regt sich in der CDU/CSU-Bundestagsfraktionen bereits Widerstand gegen die Reform des Grundsteuergesetzes. Nach Einschätzung des agrarpolitischen Sprechers der CDU/CSU-Fraktion, Albert Stegemann, gibt es keinen Anlass, diese Form erfolgreicher Kooperationen zwischen landwirtschaftlichen Betrieben zu beenden. Die Reform des Grundsteuergesetzes und die Streichung des der sogenannten § 51a-Gesellschaften geht vom SPD-geführten Finanzministerium aus