Dünge-Verordnung

Gülleprobleme verschärfen sich

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat Ende August einen Verordnungsentwurf für eine Novelle der Düngeverordnung vorgelegt. Dieser ist bereits in die Ressortabstimmung gegangen. Der Entwurf enthält zahlreiche Verschärfungen. Hier die wichtigsten für Veredlungsbetriebe:

  • Sperrfristen: Auf Ackerland soll das Verbot für die Ausbringung von Gülle in der Zeit von 1. Oktober bis 31. Januar gelten. Bislang beginnt die Frist am 1. November. Nach der Ernte bis zum 1. Oktober soll künftig nur zu Kulturen mit Stickstoffbedarf gedüngt werden dürfen. Andernfalls soll die Sperrfrist bereits ab Ernte der Hauptfrucht gelten.
  • Lagerdauer: Betriebe mit mehr als drei Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) oder ohne eigene Aufbringungsflächen sollen künftig eine Lagerkapazität von neun Monaten vorhalten.. Diese Regelung soll ab dem 1. Januar 2020 greifen. Bisher müssen Güllelagerstätten ein Fassungsvermögen für mindestens sechs Monate aufweisen.
  • Stickstoff: Die Obergrenze von 170 kg N/ha aus organischen Düngemitteln bleibt. Allerdings sollen künftig auch Gärrückstände und sämtliche organischen Düngemittel einbezogen werden. Der zulässige Stickstoffüberschuss soll im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre bei 60 kg/ha und Jahr bleiben. Ab 2020 soll der Wert auf 50 kg sinken.
  • Phosphor: Auf Flächen mit hohen Phosphatwerten soll künftig kein Phosphatüberschuss mehr zulässig sein. Bislang ist im mehrjährigen Mittel ein P-Saldo von bis zu 20 kg/ha möglich.