Eine ganze Branche hat lange auf die neue Haltungs-VO und deren Ausführungshinweisen gewartet. Doch leider müssen wir erkennen, dass die so wichtigen Ermessensspielräume fehlen.
Ein Beispiel ist die Liegefläche in der Abferkelbucht. Es wird eine lichte Länge des Standes von 220 cm gefordert. Davon darf ein Drittel hinten vollperforiert sein. Das sind maximal 73 cm. Vorn am Trog darf bis zu 20 cm perforiert sein. Dazwischen liegen 127 cm Liegefläche mit maximal 7% Schlitzanteil.
Mit in der Praxis bewährten und weit verbreiteten Bodenelementen im Maß 60x40 cm werden Festflächen von 120 cm Länge realisiert. Wofür die 127 statt 120 cm gut sind, die sehr viel Aufwand und Geld kosten, ist nicht nachvollziehbar erklärt. Es macht den Eindruck, dass bei dem Festlegen dieses Details mangelnde Sorgfalt im Abwägungsprozess vorherrschte.
Die Ausführungshinweise müssen praktikabel sein, mit Augenmaß für ein Tierwohl ohne Zollstock!
Dr. Heiner Steinberg, Schonlau-Werke