ASP-Schäden versichern?

Schweinehalter ziehen immer häufiger eine Ertragsschadenversicherung in Betracht. Doch für wen rechnet sich diese und wer bietet noch Verträge an?

Dr. Maria Meinert, SUS

Angesichts der verheerenden Schäden durch den ASP-Ausbruch im Emsland erscheint eine Ertragsschadenversicherung für viele Landwirte derzeit attraktiv: Im ASP-Fall entstehen Wertminderungen in Höhe von mehr als 200 €/Mastschwein und 15 bis 20 €/Mastferkel, zuzüglich weiterer betrieblicher Kosten und Ertragsschäden über einen Zeitraum von mindestens 90 Tagen. „Auf Basis früherer Schweinepestausbrüche hat das niemand erwartet, weder in der Höhe noch in der Dauer. Daher fragen viele Schweinehalter, die bisher eine Absicherung nicht für notwendig erachtet haben, jetzt doch eine an“, so Andreas Stärk, Geschäftsführer der ISW Versicherungsmakler, Cloppenburg. Betriebe, die in einer Restriktionszone liegen, müssen mit erheblichen Liefereinschränkungen rechnen: Die Mastschweine werden nur teilweise, stark verzögert oder gar nicht abgenommen. Landwirte, die ihre Schlachtschweine aus den ASP-Restriktionszonen verkaufen, müssen enorme Preisabzüge hinnehmen. Schlachtabrechnungen von emsländischen Betrieben zeigen, dass Mäster für ihre viel zu spät und überschwer vermarkteten Schweine 0 € Erlös erhalten. Obendrein sollen Rechnungen über die Transportkosten der separat zu schlachtenden Tiere folgen.

Es gibt generell zwei Möglichkeiten, wie Landwirte von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sein können:

  • Bei einem ASP-Fall bei einem Wildschwein müssen laut Schweinepest-Verordnung gefährdete Gebiete in einem Mindestradius von 15 km eingerichtet werden. Liegt der Betrieb in diesem Bereich, darf der Landwirt die Schweine nur verkaufen, wenn er vorher Blutproben zieht, die frei von ASP sind. Transporte sind mit Ausnahmegenehmigung möglich. Wahrscheinlich ist dann, dass der Landwirt für seine Schweine einen geringeren Preis erzielt. Weitere Kosten fallen an, da er nur bestimmte Schlachthöfe anfahren darf, Desinfektionsmöglichkeiten schaffen und den Betrieb vor Wildschweinen schützen muss.6

  • Bricht ASP in einem Schweinebetrieb aus, müssen alle Schweine sofort getötet werden. Im Verdachtsfall auch Schweine von Kontaktbetrieben. Zudem zieht das Veterinäramt um den Seuchenbestand eine Schutzzone (ehemals „Sperrbezirk“) mit einem Radius von mindestens 3 km. Hier gilt ein Transportverbot. Auch die künstliche Besamung ist verboten. Zudem wird um den Seuchenbestand herum eine Überwachungszone (ehemals „Beobachtungsgebiet“) eingerichtet. Der Radius beträgt mindestens 7 km um das Sperrgebiet herum, also 10 km um den Seuchenbetrieb. Es gilt ebenfalls ein Verbot für den Transport und die künstliche Besamung. Die Behörde darf eine Sondererlaubnis für den Transport erteilen.7

Vorteil einer Versicherung

„Die größten finanziellen Risiken gehen von den Handelsbeschränkungen aus. Es ist 70-mal wahrscheinlicher, mit dem Betrieb in einem Sperrgebiet zu liegen, als von einer Keulung betroffen zu sein. Die Wahrscheinlichkeit von Liefer- und Verkaufsbeschränkungen innerhalb einer Überwachungszone ist sogar 550-mal höher als die für eine Keulung“, so Bernhard Post von der Westfälisch-Lippischen Versicherungs- und Unternehmensberatungsgesellschaft (WVU).

Die Tierseuchenkasse (TK) entschädigt aber nur, wenn die Tiere gekeult werden. Dann zahlt sie den Nettowert der Tiere. Zusatzleistungen wie die Erstattung von Tierarztkosten oder Desinfektionskosten gewährt die TK nur von Fall zu Fall. Sie ist nicht dazu verpflichtet. Für Verluste und Kosten aufgrund von Sperren oder für Ertragsausfälle kommt sie nicht auf. Bedrohlich sind solche Schäden daher vor allem für Betriebe, die mit viel Fremdkapital, hohen Pachten und Löhnen wirtschaften und deren Einkommen in hohem Maße von der Tierhaltung abhängt,...