Schweinehalter können freiwillig am ASP-Frühwarnsystem teilnehmen. Zertifizierte Statusbetriebe können im Restriktionsfall einfacher Tiere vermarkten.
Michael Werning, SUS
Der Ausbruch der ASP hat zu schweren Marktverwerfungen geführt. Besonders dramatisch ist die Situation für die Schweinehalter in der Restriktionszone. Sie dürfen ihre Tiere nur noch innerhalb des gefährdeten Gebietes verbringen.
Die Betriebe können aber eine Sondergenehmigung beantragen, die das Verbringungsverbot in freie Gebiete auflockert. Dafür muss allen Tieren einer Lieferpartie Blut abgenommen werden. In Intensivregionen dürfte dies Tierärzte und Labore an ihre Kapazitätsgrenzen bringen und zu langen Wartezeiten bei Beprobung und Analyse führen.
Blut von Falltieren
Um diesen Engpässen und möglichen Tierschutzproblemen in den Ställen vorzubeugen, wurde mit der EU ein freiwilliges ASP-Früherkennungssystem aufgestellt. Durch die Teilnahme werden die Betriebe zu sogenannten „ASP-Statusbetrieben“. Wer darunter geführt wird, muss im Restriktionsfall nicht alle Tiere vor der Verbringung in freie Gebiete beproben.
Die Teilnahme wird beim Veterinäramt beantragt. Bei einer Genehmigung erfolgt als erster Schritt eine Bestandsinspektion durch das Veterinäramt (s. Übersicht). Dabei werden die Vorgaben aus der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) und die Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten nach der Viehverkehrsverordnung geprüft. Außerdem muss der Hoftierarzt eine klinische Untersuchung des Bestandes durchführen. Dieses Prozedere wiederholt sich zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten.
Ab der ersten Bestandsinspektion ist der Betrieb auch verpflichtet, wöchentlich Blutproben von Falltieren zur Untersuchung einzuschicken. Minimum pro Woche und Produktionseinheit sind die ersten beiden über 60 Tage alten Falltiere zu beproben. Der „ASP-Betriebsstatus“ wird anerkannt, wenn zwei klinische Untersuchungen sowie alle bis dato erfolgten Blutuntersuchungen der Falltiere negativ ausfielen.
Anerkennung nach 4 Monaten
Eine erstmalige Anerkennung ist damit frühestens vier Monate nach Untersuchungsbeginn möglich. Bei Unregelmäßigkeiten im Untersuchungsintervall bzw. bei den Kontrollen wird der Status entzogen. Die Kosten für die Probenziehung trägt der Landwirt. Für die PCR-Untersuchungen kommen die Tierseuchenkassen auf. Die Teilnahmeverpflichtung beträgt mindestens zwei Jahre.
Die Branchenverbände raten insbesondere Betrieben mit kurzen Vermarktungsintervallen zur Teilnahme. Durch die laufenden Falltiertests kann die Anzahl Blutproben vor der Verbringung merklich reduziert werden. Und das macht die Vermarktung im Seuchenfall nicht nur einfacher, sondern auch günstiger. Denn die Probenziehung zahlt der Tierhalter.