Die neue Dünge-Verordnung bringt einige Verschärfungen mit sich. Wer zeitig seinen Nährstoffvergleich erstellt, vermeidet böse Überraschungen.
Christiane Niederschmidt, NLF-Nährstoffbörse Steinfurt
Verunsicherte Gülleaufnehmer, überlastete Logistiker und ex-plodierende Abgabepreise. Die Frühjahrskampagne 2018 war geprägt vom Wirrwarr um die neue Düngeverordnung. Etliche Schweinehalter hatten massive Probleme ihre überschüssige Gülle abzusetzen.
Experten befürchten, dass die Lage auch im zweiten Jahr nach der Gesetz-Novellierung angespannt bleiben wird. Die Nährstoffströme zwischen abgebender und aufnehmender Seite haben sich zwar wieder etwas besser aufeinander abgestimmt. Doch viele Betriebe gehen mit großen Gülle-Altlasten in den Winter. Und erst zur Maisbestellung im kommenden Frühjahr wird sich wieder ein enges Zeitfenster öffnen, um im größeren Stil Gülle überbetrieblich verwerten zu können.
Betriebe mit Nährstoffüberschuss sollten daher früh auf aufnahmefähige Betriebe bzw. Vermittler zugehen und konkrete Abgabemengen für das Frühjahr nennen. Die leiten sich aus dem Nährstoffvergleich für das Düngejahr 2017/2018 ab. Denn erst hier werden die Auswirkungen des neuen Düngerechts auf den Einzelbetrieb sichtbar.
Auf Papier mehr Gülle
Dazu zählt in erster Linie der betriebliche Nährstoffüberschuss, der auch bei konstanten Tierzahlen im Vergleich zum Düngejahr 2016/2017 gestiegen sein wird. Das hängt zum einen damit zusammen, dass im Zuge der neuen Dünge-VO die anrechenbaren Stall- und Lagerverluste für den in der Schweinegülle enthaltenen Stickstoff von 30 auf 20% gesenkt wurden. Gleiches gilt für die Ausbringverluste, die jetzt mit 13 statt mit 14% zu veranschlagen sind.
Zum anderen hat der Gesetzgeber die erlaubten N- und P-Salden pro ha eingekürzt. So darf ein Betrieb ab dem Wirtschaftsjahr 2017/2018 im dreijährigen Mittel einen Wert von 50 kg N pro ha nicht überschreiten (siehe Übersicht). Vorher galt eine Grenze von 60 kg N pro ha. Gleiches gilt für den auf sechs Jahre gemittelten P-Saldo, der jetzt bei 10 statt bei 20 kg greift. Unverändert Bestand hat die Limitierung auf 170 kg N pro ha aus tierischer Herkunft.
Das nun Gärrestsubstrate aus Biogasanlagen ebenfalls zu 100% dieser Höchstgrenze zugerechnet werden, erhöht nicht nur den Flächendruck in den Intensivregionen. Es macht auch die sonst beliebten Tauschgeschäfte zwischen Anlagenbetreibern und Schweinehaltern uninteressanter.
Vorher konnten diese ihre Schweinegülle abgeben und erhielten im Gegenzug Substratgülle. Die enthielt je nach Einsatz von Mais oder anderen nachwachsenden Rohstoffen teils nur noch 60% N aus tierischer Herkunft. Die anderen 40% fielen durch ihre pflanzliche Herkunft aus dieser Rechnung raus. Für das Phosphat-Konto kann der Tausch Schweinegülle gegen Gärsubstrat aber immer noch Entlastung bringen.
Phosphor im Visier
Ein weiterer Aspekt, der bei der Planung der Gülleabgabe berücksichtigt werden sollte, sind die heiß diskutierten Beschränkungen der Phosphordüngung auf gut versorgten Flächen. Nach der neuen Dünge-VO dürfen Landwirte Flächen, die sich in den P-Versorgungsstufen D und E befinden, bis zur Höhe der voraussichtlichen Abfuhr (Entzugsdüngung) düngen. Kritikern geht diese Regelung nicht weit genug und sie fordern speziell in Gebieten mit hohen P-Gehalten im Boden ein striktes Düngeverbot.
Sollte es tatsächlich soweit kommen, würden etliche Flächen nicht mehr zur Gülledüngung zur Verfügung stehen. Zumal der Verband Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) überlegt, die P-Richtwerte zu senken. Damit würden gut versorgte Böden deutlich früher in die Stufen D und E rutschen.
Angesichts dessen gilt es gerade bei den aktuellen Pachtpreisen auf angebotenen Flächen zunächst Bodenproben zu ziehen. Zum anderen sollte man die Düngung perspektivisch angehen und sukzessiv versuchen, überversorgte Böden wieder in niederigere Gehaltsklassen zu bringen, bevor es zu spät ist.
Früh Nährstoffbilanz ziehen
Ein wichtiger Schritt dafür ist die zeitige Erstellung des Nährstoffvergleiches 2017/2018. Die offizielle Frist endet zwar erst am 31. März 2019. Erfahrungsgemäß setzen sich die ersten Be-triebe aber nach der Getreideernte damit auseinander. Zu der Zeit ist in der Regel ein neues Wirtschaftsjahr angebrochen und mit den Getreideerträgen kann konkret gerechnet werden. Für die dann noch stehenden Kulturen, wie z.B. dem Mais, können die Durchschnittsernten aus den Vorjahren als vorläufige Berechnungsgrundlage dienen.
Wichtig ist auch, dass die Buchführung auf einem aktuellen Stand ist. Hier werden unter anderem Daten wie die verkauften Schweine oder der Mineraldüngerzukauf entnommen. Außerdem sind die Gülleabgabebelege ebenso parat zu halten, wie eventuelle Rechnungen zu Strohverkäufen. Das aktuelle Flächenverzeichnis können die beratenden Institutionen dem Flächenantrag des Betriebes entnehmen.
Ist der Nährstoffüberhang errechnet, lässt sich dieser anhand von Gülleproben in entsprechende Mengen ummünzen. Wichtig dabei ist auf frische und repräsentative Proben zurück zu greifen. Das ist auch für die folgenden Gespräche mit Aufnehmern bzw. Vermittlungsbörsen von Vorteil. Denn wer hier gut vorbereitet und seriös auftritt, kann vielleicht Preis-Pokereien und logistischen Engpässen im Frühjahr meiden.
Fazit
- Die neue Dünge-VO hat im vergangenen Frühjahr die Nährstoffströme auf den Kopf gestellt. Der Gülledruck in den Intensivregionen bleibt hoch;
- Abgebende Betriebe sollten möglichst früh ihren Nährstoffvergleich für 2017/2018 aufstellen. Denn der Nährstoffüberhang kann aus verschiedenen Gründen größer ausfallen als gedacht;
- Zeitig mit potenziellen Abnehmern über konkrete Abgabemengen sprechen zu können, kann sich auszahlen.