Pauschalierung retten

Ab 2022 endet für größere Betriebe die Möglichkeit, die Umsatzsteuer zu pauschalieren. Im Interview erklärt Steuerberater Bernhard Billermann, wie Sie die Regelbesteuerung abwenden.

Fred Schnippe, SUS

Die Umsatzsteuer für landwirtschaftliche Betriebe ist seit Jahren ein Zankapfel in der Politik. Ende letzten Jahres schaffte der Gesetzgeber Fakten: Ab dem 1.1.2022 dürfen Unternehmer, die im Kalenderjahr 2021 mehr als 600000 € Gesamtumsatz erzielt haben, in 2022 nicht mehr die Pauschalierung anwenden. Sie fallen zwangsweise unter die Regelbesteuerung.

Hauptauslöser ist Brüssel. So kritisiert die EU seit Längerem, dass in Deutschland zu viele Landwirte in den Genuss der Pauschalierung kommen. Dies sollte eigentlich kleineren Betrieben zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit vorbehalten sein. Derzeit pauschalieren rund zwei Drittel der deutschen Landwirte.

Vorteile mit Pauschalierung

Schließlich bietet die Pauschalierung für die Landwirte zwei Pluspunkte:

  • Bei der Pauschalierung wird angenommen, dass die Umsatzsteuer von 10,7% der gezahlten Vorsteuer entspricht und keine Zahllast entsteht. Der Aufwand für die Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.
  • Erfolgreiche Betriebe nehmen in der Regel mehr Umsatzsteuer ein als sie bezahlen. Die Pauschalierung kann für sie erhebliche Steuervorteile bringen.

Vor allem umsatzstarke Betriebe bzw. solche mit einer hohen Wertschöpfung profitieren. In der Schweinehaltung sind dies insbesondere die Mäster. Für sie kann der Wegfall der Pauschalierung schnell einen fünfstelligen finanziellen Nachteil im Jahr bedeuten.

Daher gibt es ein großes Interesse, die Pauschalierung auch zukünftig zu retten. Im Fokus steht die Splittung des Betriebes, damit die neue Grenze eingehalten wird. Jedoch kann die Teilung mit Nachteilen und Kosten verbunden sein.

In welchen Fällen sich die Pauschalierung retten lässt, zeigt unser Interview.

Wie wird die neue 600000 €-Grenze für die Pauschalierung berechnet?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Unternehmers, der in §19 UStG geregelt ist. Hierzu zählen alle Umsätze des Unternehmers. Bei Schweinehaltern geht es in erster Linie um den Verkauf von Tieren, Getreide sowie um Tierwohlboni. Wird eine Biogas- oder PV-Anlage als Einzelunternehmen geführt, umsatzsteuerpflichtige Mieten vereinnahmt oder liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor,...