Kann der Familienbetrieb jetzt noch wachsen?

Viele Schweinehalter fühlen sich von der Politik an die Wand gedrückt. Denn die Novelle des Baugesetzbuches, die Filtererlasse in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die Tierschutzdebatte sowie geplante Verschärfungen der Dünge- und Nutztierhaltungsverordnung bringen große Planungsunsicherheit. Hinzu kommt ein enormer Anstieg der Produktionskosten. Die Betriebsleiter stellen sich jetzt zwei wichtige Fragen: Besonders große Einschnitte bringt die kürzlich verabschiedete Novelle des Baugesetzbuches. Danach verlieren baurechtlich nichtlandwirtschaftliche Stallbauvorhaben – umgangssprachlich gewerbliche Vorhaben – ihren Anspruch auf Genehmigung im Außenbereich, wenn die Größenordnung einer standortbezogenen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit überschritten wird. Dies ist der Fall bei mehr als 1 500 Mast-, 560 Sauen- oder 4 500 Ferkelaufzuchtplätzen. Details zur Privilegierung lesen Sie in unserem Fachbeitrag ab Seite 10. Nichtlandwirtschaftliche Bauvorhaben können fortan nur noch mit einem Bebauungsplan realisiert werden. Damit unterliegen sie der Planungshoheit der Kommunen. Das heißt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Genehmigung mehr. Sagt die Gemeinde nein, gibt es keinen Stall! Baurechtlich nichtlandwirtschaftlich bedeutet ohne überwiegend eigene Futtergrundlage. So sind zum Beispiel für 1 500 Schweinemastplätze ca. 53 ha Futterfläche nachzuweisen, um landwirtschaftlich im Sinne des Baurechts zu bleiben. Die flächengebundene Schweinehaltung gewinnt damit deutlich an Bedeutung. Und einzelbetrieblich können bei Pacht- oder Kaufpreiskalkulationen neuerdings neben einer angestrebten Wirtschaftsdüngerverwertung und steuer-lichen Aspekten auch baurechtliche Gründe für eine scheinbar überteuerte Flächenpacht sprechen. Das gilt insbesondere, wenn die letzten Hektar darüber entscheiden, ob ein Stall steuerlich aufgrund der Vieheinheiten und aufgrund der Futterfläche gewerblich eingestuft wird. Manche Betriebsleiter sind dann bereit, sehr hohe Pachtpreise zu zahlen. Der zweite markante Einschnitt sind die sogenannten Filtererlasse in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Demnach sind Neubauten ab einer Größe von 2 000 Mast-, 750 Sauen- oder 6 000 Fer-kelaufzuchtplätzen mit Abluftreinigungsanlagen auszustatten. Der Filter ist auch erforderlich, wenn keine nachteiligen Wirkungen für Anwohner und Umwelt zu erwarten sind. Die Erlasse sehen unter bestimmten Bedingungen auch die Nachrüstung vorhandener Ställe ab 1 500 Mastplätzen vor. In Nordrhein-Westfalen beträgt die Umsetzungsfrist für bestehende Anlagen drei Jahre. Der Nachweis der Abscheidung laut Filtererlass ist erbracht, wenn die Anlagen DLG-zertifiziert sind. Die Installation derartiger Abluftreinigungsanlagen verursacht erhebliche Mehrkosten. Denn kostengünstige Biofilter, bei denen die Abluft z. B. durch Hackschnitzel gedrückt wird, sind zur Verminderung von Ammoniak nach den Anforderungen der DLG und damit laut Filtererlass nicht zugelassen. Vielmehr kommen nur Rieselbettfilter, chemische Wäscher mit biologischer Stufe und die sogenannten kombinierten Anlagen mit zwei oder drei Stufen infrage. Im Folgenden wird an...