Wen trifft die Filter-Pflicht?

Der Schock sitzt tief: Nachdem Nordrhein-Westfalen vorspreschte, schreibt nun auch Niedersachsen den Einbau von Abluftfiltern per Erlass vor. Betroffen sind alle Bauvorhaben der Spalte 1 der 4. BImSch-VO. Das heißt: Bei mehr als 2 000 Mast- oder 750 Sauenplätzen besteht Filter-Pflicht. Und zwar unabhängig davon, ob der Stall überhaupt eine Beeinträchtigung für Anwohner oder Umwelt darstellt oder nicht! Doch auch vorhandene Ställe müssen u. U. mit Filtern nachgerüstet werden. Und selbst bei Mastställen ab 1 500 Plätzen können die Behörden den Einbau von Abluftfiltern fordern. Mit ihren Erlassen setzen die Länderminister um, was bereits der vorherige Minister Gert Lindemann angeschoben hat. Die Praktiker sind verunsichert. Schließlich treiben Abluftfilter die Produktionskosten um mehrere Euro je Tier in die Höhe und gefährden so das gesamte Bauvorhaben. Etliche Landwirte haben daher ihre Neubaupläne zunächst wieder zurückgezogen. Unser Interview zeigt, welche Betriebe die neue Filter-Pflicht konkret trifft und welche Konsequenzen sie erwarten. SUS: Die Filter-Pflicht trifft Ställe mit mehr als 2000 Mast- oder 750 Sauenplätzen. Wie sind die Tierzahlen definiert? Arends: Maßgebend ist der Anlagen­begriff laut BImSchG. Zur Anlage gehören alle Stallbereiche z. B. mit gemeinsamer Zufahrt, Strom- und Wasserversorgung. Bei typisch gewachsenen Hofstellen sind in der Regel alle Tierplätze zu summieren. Auch steuerlich getrennte Betriebe sind bei gemeinsamer Versorgung zusammen zu betrachten. SUS: Wie viele Betriebe sind betroffen? Arends: Das ist regional unterschiedlich. In Veredlungshochburgen sind viele Bauvorhaben ohnehin nur noch mit Abluftfilter realisierbar. Die Verschärfungen treffen daher vor allem Regionen mit geringerem Tierbesatz....