Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lässt die Entstehung von gewerblicher Tierhaltung im Außenbereich ungesteuert zu. Eine Steuerung wäre zwar theoretisch über die gemeindliche Bauleitplanung denkbar. Das setzt aber eine umfangreiche Bestands- und Entwicklungsanalyse der Betriebe und ein entsprechendes städtebauliches Konzept voraus. Das ist sehr aufwendig, teuer und rechtlich sehr unsicher und birgt damit auch Haftungsrisiken. Eine reine „Verhinderungsplanung“ ist nämlich nicht zulässig. Sinnvoll ist sicherlich ein räumlich-funktionaler Zusammenhang von Stallgebäuden mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, d. h. eine Bindung an eine landwirtschaftliche Hofstelle. Mit einer solchen Voraussetzung – ggf. verknüpft mit einem Schwellenwert – würde eine Vielzahl der Probleme zumindest abgefedert. Kompakte, selbst große Hofstellen wer-den in der Öffentlichkeit am ehesten mit dem traditionellen Familienbetrieb in Verbindung gebracht und daher als weniger problematisch wahrgenommen als versprengte Stallstandorte. Außerdem führt eine solche Lösung zu einer Optimierung der Immissionssituation bei Größenwachstum der Ställe. Denn die Einführung von Filter- und Wäschertechnik wird begünstigt. Wegen der Flächen-armut im Kreis Borken würde eine – auf den Kreis bezogene – 2-GV-Grenze nahezu jede Entwicklung zum Erliegen bringen.