Bundesrat merzt Fehler bei der Haltungs-VO aus

Nun ist im Gesetzestext zur Neuregelung der Kastenstandhaltung auch eine MIndestgröße für die Bewegungsbuchten im Abferkelstall verankert.

Der Bundesrat hat einen Mangel in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geheilt. In seinem Beschluss vom Juli dieses Jahres zur Neuregelung der Sauenhaltung hatte es die Länderkammer versäumt, eine Mindestgröße von Abferkelbuchten festzulegen. Dies wurde jetzt nachgeholt. Schleswig-Holstein brachte dazu in der Sitzung der Länderkammer am vergangenen Freitag einen Plenarantrag ein. Festgelegt wurde nunmehr, dass eine Abferkelbucht eine Bodenfläche von 6,5 m2 aufweisen und der Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen muss.

Die mit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einhergehenden neuen Vorgaben für den Abferkelbereich müssen spätestens nach einer Übergangszeit von 15 Jahren umgesetzt sein. Im Kastenstand dürfen die Sauen dann nur noch fünf Tage um den Zeitpunkt des Abferkelns gehalten werden. Im Deckzentrum wird die Kastenstandhaltung nach acht Jahren nicht mehr zugelassen. Die vom Bundesrat beschlossene Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelung und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) regelt unter anderem die Zusammenarbeit der Länder bei der Beantragung der EU-Agrarförderung in den Fällen, in denen ein Landwirt Flächen in mehreren Bundesländern bewirtschaftet. Klargestellt wird, dass die Behörden des Landes für die Kontrollen zuständig sind, in dem sich der Betriebssitz des Antragstellers befindet. AgE


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