Fleischwirtschaft: Zeitarbeitsfirmen klagen

Die Dienstleister halten das Verbot von Zeitarbeit in der Fleischindustrie für unverhältnismäßig und verfassungswidrig.

Vier Zeitarbeitsfirmen haben Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Arbeitsschutzkontrollgesetz eingereicht, das ein Verbot beziehungsweise weitgehende Restriktionen für die Zeitarbeit in den Kernbereichen der Fleischindustrie zum Inhalt hat. Wie der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mitteilte, hat der Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht an der Universität Bonn, Prof. Gregor Thüsing, als Prozessbevollmächtigter am vergangenen Mittwoch Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht. Laut dem Geschäftsführer der klagenden TimePartner Personalmanagement GmbH, Roger Lothmann, „gab es sicherlich Missstände in der Fleischwirtschaft. Aber die haben nichts mit der Zeitarbeit zu tun“. Das Verbot der Zeitarbeit sei „unverhältnismäßig und damit auch verfassungswidrig“. Für den Geschäftsführer der ebenfalls klagenden DPK Personalkonzepte GmbH, Alper Durak, ist das Verbot reiner politischer Aktionismus und diskriminiere ungerechtfertigt die Zeitarbeitsbranche. Seit Unternehmensgründung habe es bei den regelmäßigen Kontrollen weder Beanstandungen von Arbeitsbedingungen noch Verstöße beim Gesundheitsschutz gegeben. „Wir sehen unsere Existenz bedroht, denn uns sind nicht nur die Aufträge weggebrochen, sondern wir haben auch unsere langjährigen Mitarbeiter an die Kundenbetriebe verloren“, so Durak.

Thüsing kommt in seiner Begründung der Verfassungsbeschwerden zu dem Ergebnis, dass wesentliche Bestimmungen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes insbesondere mit der Berufsfreiheit des Grundgesetzes unvereinbar seien. Das Verbot der Zeitarbeit für den Bereich der Schlachtung und Zerlegung sowie die vorgesehene Beschränkung für den Bereich der Fleischverarbeitung seien nicht verhältnismäßig. Seit Januar dieses Jahres dürfen laut Arbeitsschutzgesetzt im Kerngeschäft der Schlachtung und Zerlegung in Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern nur noch fest angestellte Arbeitnehmer zum Einsatz kommen. Eine Verlängerung der Zeitarbeit, nicht von Werkverträgen über Subunternehmen, war eigentlich in engen Grenzen für drei Jahre vorgesehen, wenn ein Tarifvertrag vorliegt. Doch dieser kam nicht zustande. Im Dezember hatte das Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen das Gesetz abgewiesen, laut Thüsing jedoch nicht die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen, die einer sorgfältigen Prüfung mit offenem Ausgang bedürfen. AgE


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