Krisenhilfe: Bis zu 15.000 € pro Betrieb

Mit der Anpassungshilfe will der Staat u. a. die Schweinehalter entlasten, die von den Auswirkungen des Ukraine-Krieges betroffen sind.

Das Bundeskabinett hat den Verordnungsentwurf für die sogenannte Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren gestern durchgewunken. Damit werden nun zeitnah die dazugehörigen gesetzlichen Voraussetzungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die Verordnung erhält ihre Rechtsgültigkeit. Mit der Anpassungshilfe sollen landwirtschaftliche Betriebe finanziell unterstützt werden, die durch den Ausbruch des Ukraine-Krieges einen wirtschaftlichen Aderlass erlitten haben. Dazu zählen auch Betriebe mit Schweinehaltung.

Die "Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren" regelt das erste von zwei geplanten Hilfsprogrammen, die mit insgesamt 180 Mio. Euro dotiert sind. Die Anpassungsbeihilfe ist an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft. Konkret bedeutet dies, dass die Betriebe für die Inanspruchnahme der Hilfsmittel im Jahr 2021 eine Greening-Prämie erhalten haben.

Auch die Höhe der Beihilfen wurde geregelt. So sollen 125 € je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastschweinen, 31 € je 100 durchschnittlich gehaltenen Ferkeln und 97 € je durchschnittlich gehaltener Sau gezahlt werden. Pro Betrieb werden maximal 15.000 € Anpassungshilfe gezahlt.

Ausgezahlt werden sollen die Beihilfen über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Hier liegen die Daten über die jeweiligen Flächen- und Tierzahlen der Betriebe. Die Landwirte müssen also selber keinen Antrag stellen. Mit einer Auszahlung wird Ende August bzw. Anfang September gerechnet.

Für Betriebe , die die Voraussetzungen für die Anpassungsbeihilfe nicht erfüllen, sollen nach Möglichkeit über das sogenannte Kleinbeihilfeprogramm unterstützt werden. Dies könnte u. a. für flächenlose Tierhaltungsbetriebe und neu gegründete Betriebe relevant sein, die für das Jahr 2021 keinen Antrag auf Direktzahlungen stellen konnten. Voraussetzung ist auch hier, dass die Betriebe zu einem Sektor gehören, der von den Marktstörungen infolge des Ukraine-Kriegs besonders betroffen ist.


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