Leerstand bei QS und ITW melden

Bleiben Ställe länger leer, sollte der Betrieb seinen Bündler frühzeitig kontaktieren.

Der deutliche Preisanstieg beim Futter und mangelnde Erlösaussichten haben insbesondere in der Mast dazu geführt, dass einzelne Ställe nicht mehr belegt werden. Falls eine längere Leerstandszeit geplant ist, sollte sich der Betrieb im Vorfeld um einige Angelegenheiten kümmern. Häufig steht bei dieser Informationskette der Bündler für das QS- oder ITW-System nicht an erster Stelle, dabei ist es enorm wichtig, sich an diesen zu wenden. Der Bündler IQ-Agrar erklärt warum: Lange Leerstände oder sogar eine mögliche Aufgabe der Schweinehaltung führen bei der Teilnahme an der Initiative Tierwohl immer wieder zu Problemen. Jeder Betrieb, der die Teilnahme an der ITW beendet, benötigt ein abschließendes Bestätigungsaudit. Wenn die Frage im Raum steht, ob nach einem Leerstand überhaupt wieder Tiere eingestallt werden, ist ein vorsorgliches Audit ratsam. Häufig kann das ohnehin anstehende Bestätigungsaudit dafür frühzeitig herangezogen werden. Eine Auditierung kann jedoch nur erfolgen, solange Tiere im Stall sind. Melden Sie sich daher zeitnah vor der letzten Ausstallung bei Ihrem Bündler.

Im QS-System ist die Meldung eines Leerstands von großer Bedeutung für das verpflichtende Salmonellenmonitoring. Um möglicherweise drohende Liefersperren zu verhindern, sollte der Leerstand umgehend nach Wiederaufstallung bei dem Bündler gemeldet werden. Die Meldung bewirkt bei der Quartalskategorisierung eine Verlängerung des Beprobungszeitraums auf maximal fünf Quartale. Ein Leerstand umfasst mindestens 30 Tage, bis maximal sechs Monate und kann nur einmal innerhalb von zwölf Monaten gemeldet werden. Die Teilnahme am QS-System bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen. Unabhängig von dem gemeldeten Leerstand muss für die Salmonellenkategorisierung das betriebsindividuelle Probensoll erfüllt werden, welches Sie den Quartalsinformationen des Bündlers entnehmen können. Ist das aktuelle Probensoll nicht erreicht, müssen weitere Maßnahmen wie die Blutprobenziehung vor der nächsten Vermarktung ergriffen werden. Ist im Vorfeld absehbar, dass ein Standort länger als sechs Monate keine Mastschweine halten wird, ist eine vorrübergehende Abmeldung vom QS-System möglich. Dies sollte jedoch immer betriebsindividuell und in Absprache mit dem Bündler beurteilt werden.