Stichtagsmeldungen beachten!

Zu Jahresbeginn müssen u.a. Angaben zum aktuellen Schweinebestand gemacht werden.

Zu Jahresbeginn müssen die Schweinehalter wieder zahlreiche Meldefristen beachten. So muss der zuständigen Behörde zusätzlich zu den stetigen Meldungen von Bestandsveränderungen bis zum 14. Januar die Anzahl der am 1.01. dieses Jahres gehaltenen Schweine gemeldet werden.

Dasselbe Fristdatum gilt für die Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank bzw. das Antibiotikamonitoring. Hier sind für die zweite Jahreshälfte des vergangenen Jahres der Tierbestand bzw. die Bestandsveränderungen in die HIT-Datenbank einzupflegen.

Auch die Tierhalterversicherung muss wieder an die jeweilige Behörde geschickt werden. Lag zudem die Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr 2020 über der Kennzahl 2, muss zusätzlich dazu noch bis zum 31. Januar ein Maßnahmenplan eingereicht werden. Dieser ist mit dem Tierarzt auszuarbeiten.

Ebenfalls verpflichtend ist die Meldung des Tierbestandes an die Tierseuchenkasse. Hier gilt zu beachten, dass sich die Stichtage (rund um den 1. Januar) und die Fristen je nach Bundesland unterscheiden können. Einfachster Meldeweg ist die Internetseite der jeweiligen Tierseuchenkasse.