Bayern entlastet Sauenhalter

Die Staatsregierung wird 2022 die Beiträge zur Tierseuchenkasse für die Ferkelerzeuger übernehmen.

Angesichts dieser für viele Betriebe bedrohlichen Situation hat die Bayerns Staatsregierung jetzt Hilfen versprochen. Im kommenden Jahr wird sie die Beiträge zur Tierseuchenkasse für die Ferkelerzeuger in voller Höhe übernehmen. Das gaben Ministerpräsident Markus Söder und Agrarministerin Michaela Kaniber (beide CSU) auf einem Branchengipfel mit Erzeugern, Verarbeitern und Handel bekannt.

Ein durchschnittlicher Betrieb in Bayern kommt auf knapp 3.000 Ferkel pro Jahr. Bei einem Betrag von 1,10 € pro Ferkel für die Tierseuchenkasse ist eigentlich ein Betrag von rund 3.200 € für die Tierseuchenkasse fällig. Mit der Unterstützung durch die Staatsregierung entfällt dieser Kostenpunkt für das kommende Jahr für die Ferkelerzeuger.

Da die verwaltungsmäßige Abwicklung der Beitragserstattung über die Bayerische Tierseuchenkasse erfolgen wird, ist von den Schweinehaltern folgender Ablauf zwingend zu beachten.

• Die Schweinehalter müssen bei der Bayerischen Tierseuchenkasse den am Stichtag 01.01.2022 vorhandenen Tierbestand melden.

• Entsprechend der gemeldeten Tierzahl ist der Tierseuchenbeitrag vollständig und fristgerecht zu entrichten.

• Potenziell förderberechtigte Betriebe erhalten mit ihrem Beitragsbescheid der Tierseuchenkasse einen De-minimis-Beihilfeantrag sowie ein Informationsschreiben mit den Förderungsgrundsätzen für die Erstattung.

• Ferkelerzeugerbetriebe, welche die Voraussetzung für die Förderungsgrundsätze erfüllen, können bei der Bayerischen Tierseuchenkasse einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe (De-minimis-Agrar) für Ferkelerzeuger stellen.

• Sofern alle Voraussetzungen der Förderungsgrundsätze erfüllt und die von der EU vorgeschriebenen Höchstsummen für De-minimis-Beihilfen nicht ausgeschöpft sind, kann entsprechend der förderfähigen Anzahl an Zuchtsauen die Beihilfe in Form einer De-minimis-Agrar-Beihilfe ausgezahlt werden.

Das Landwirtschaftsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass Betriebe, die ihre Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Bayerischen Tierseuchenkasse nicht erfüllt haben, nicht antragsberechtigt sind.