Berlin: Einigung zum Arbeitsschutzkontrollgesetz

Das neue Gesetz sieht neben mehr Kontrollen, Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte vor allem ein Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in den Kernbereichen der Fleischproduktion vor.

Die Regierungsfraktionen haben sich inhaltlich auf das Arbeitsschutzkontrollgesetz für die Fleischindustrie und einen Zeitplan für die parlamentarischen Beratungen verständigt. Wie CDU/CSU und SPD am vergangenen Freitag mitteilten, soll das Gesetz Mitte Dezember im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten werden und könnte nach Zustimmung des Bundesrates noch - wie geplant - Anfang 2021 in Kraft treten. Das von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil initiierte Gesetz sieht neben mehr Kontrollen, Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte vor allem ein Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in den Kernbereichen der Produktion vor. Zu Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzes kam es, weil sich die Unionsfraktion gegen ein vollständiges Verbot der Leiharbeit sperrte, da dies die Flexibilität der Fleischunternehmen in Saisonspitzen - wie der Grillsaison - zu stark einschränke. Nach Angaben des stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hermann Gröhe, werden Werkverträge und Zeitarbeit beim Schlachten und Zerlegen komplett und in der Fleischverarbeitung weitgehend verboten. Nur in der Fleischverarbeitung soll es jedoch zur Abdeckung saisonaler Produktionsspitzen möglich sein, Zeitarbeit - nicht aber Werkverträge - tarifvertraglich in begrenztem Umfang zu ermöglichen. Dies soll bei gleicher Bezahlung wie im Bereich der Stammbelegschaft und bei voller Geltung der Arbeitsschutzvorschriften erfolgen. „Gerade die mittelständischen Betriebe der Fleischverarbeitung brauchen diese Flexibilität“, betonte Gröhe. Die Höchstüberlassungsdauer der Leiharbeitskraft ist nach dem Kompromiss auf vier Monate begrenzt; vorangegangene Einsätze beim entleihenden Unternehmen werden mitgezählt, wenn sie weniger als sechs Monate zurückliegen. Zudem darf der Einsatz der Leiharbeitskräfte höchstens 8 % des Arbeitszeitvolumens der Stammbelegschaft in der Verarbeitung ausmachen. AgE


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