Tönnies darf Firma mit Werkvertragsarbeitern übernehmen

Das Kartellamt hat die Übernahme einer Firma mit Werkvertragsarbeitern durch den Fleischkonzern Tönnies bewilligt.

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb des Vermögens der Lazar GmbH in Crailsheim durch die Tönnies Holding in Rheda-Wiedenbrück genehmigt. Wie die Bonner Wettbewerbshüter letzte Woche mitteilten, beschäftigt Lazar speziell für die Arbeit in Schlachtbetrieben ausgebildete Arbeitskräfte, sogenannte Zerleger, die überwiegend aus Südosteuropa stammen und zur Erfüllung von Werkverträgen in verschiedenen Schlachtunternehmen, darunter Tönnies, eingesetzt werden. Am 29. Juli 2020 hatte das Bundeskabinett den Entwurf zu einem „Arbeitsschutzkontrollgesetz“ gebilligt, wonach in größeren Schlachtbetrieben ab 2021 der Einsatz von fremden Arbeitern in den Kernbereichen Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung verboten wird. Laut Kartellamt hat Tönnies am selben Tag das Vorhaben angemeldet, die Lazar GmbH und die TL-Lazar GmbH zu erwerben, um deren rund 350 Arbeitnehmer künftig sowohl im eigenen Betrieb einzustellen als auch an Dritte vermitteln zu können. Durch die geplante Übernahme beider Lazar-Gesellschaften hätte Tönnies sowohl die Arbeitskräfte übernommen, die bislang bereits im eigenen Unternehmen eingesetzt wurden, als auch jene, die bislang in Betrieben von mittelständischen Wettbewerbern tätig waren. Damit hätte, so die Wettbewerbshüter, Tönnies seine eigene Marktposition zum Nachteil der Konkurrenten weiter stärken können. Nachdem das Bundeskartellamt gewisse Bedenken geltend gemacht hatte, wurden die ursprüngliche Anmeldung zurückgenommen und der Übernahmewunsch auf die Lazar GmbH beschränkt. „Das ursprünglich angemeldete Vorhaben hat Tönnies nun auf die wettbewerbsneutrale Übernahme von Arbeitnehmern begrenzt, die bisher schon bei der Tönnies-Gruppe selbst eingesetzt sind“, erläuterte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. Dadurch werde eine Stärkung von Tönnies zu Lasten mittelständischer Wettbewerber von vornherein ausgeschlossen, so dass das Vorhaben innerhalb der ersten Prüfungsphase freigegeben werden könne. AgE