Baustopp für heranrückenden Golfplatz

Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat der Nachbarklage eines Schweinemästers entsprochen. Der Landwirt betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinemast (1000 Plätze) auf Flächen, die unmittelbar an ein geplantes Golfplatzgelände grenzen. Jetzt ist die Baugenehmigung zur Errichtung des Golfplatzes Renneshof in Willich aufgehoben worden. Die Baugenehmigung für den 18-Loch Golfplatz war auf der Grundlage eines Bebauungsplanes erteilt worden, den die Stadt Willich zum Zwecke der Verwirklichung des Golfplatzes beschlossen hatte. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, der Bebauungsplan sei unwirksam und die erteilte Baugenehmigung nachbarrechtswidrig, weil der Kläger wegen des an seinen Betrieb heranrückenden Golfplatzes mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zur Reduzierung von Geruchseinwirkungen rechnen müsse und ein Recht darauf habe, von solchen nachträglichen Auflagen verschont zu bleiben. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergebe sich daraus, dass der Rat der Stadt Willich die vom Betrieb des Klägers ausgehenden Geruchsemissionen fehlerhaft in seine planerische Abwägung und Entscheidung einbezogen habe. Gegen das Urteil können der Bürgermeister Willich als Beklagter sowie der Golfplatzbetreiber die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragen.