ASP: Schweinepest-Verordnung angepasst

Die Schweinepest-Verordnung wurde wegen dem Umgang mit der ASP überarbeitet.

Zukünftig muss ein Verantwortlicher für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Ausrüstungen bei Schweinetransporten klar benannt werden, wenn diese zuvor einen Betrieb in Risikogebieten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in der Europäischen Union angefahren haben und dann einen Betrieb im Inland ansteuern. Dies ist eine von mehreren Änderungen der Schweinepestverordnung (SchwPestV) im Rahmen einer Anpassung an das EU-Recht, denen der Bundesrat nach Maßgabe mehrerer Änderungswünsche am vergangenen Freitag zugestimmt hat.

Empfohlen wird zudem, die Verwendung von Zäunen zum Schutz von ASP-freien Gebieten in die Prävention einzubeziehen. Es soll demnach möglich sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch Absperrmaßnahmen in anderen Gebieten als dem Kerngebiet zu ergreifen. Zudem werden die Befugnisse für zuständige Behörden bei Betretungsverboten und Desinfektionsanordnungen in ASP-gefährdeten Gebieten erweitert. Nach Maßgabe der Länderkammer sollen nicht nur Viehhändler, sondern auch Sammelstellen zur Vermeidung der Ausbreitung von Tierseuchen verpflichtet werden. Einen Bürokratieabbau stellt die Regelung dar, dass die Anmeldung von Viehausstellungen und -märkten oder ähnlichem zukünftig auch elektronisch bei den Behörden erfolgen kann. AgE