Achtung: Stichtage beachten!

Die Schweinehalter müssen zu Jahresbeginn wieder einige Stichtage beachten:

  • So muss zusätzlich zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsänderungen über HI-Tier bis zum 15. Januar 2018 die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine gemeldet werden. Dies kann schriftlich per Meldebogen oder im Internet unter hi-tier.de geschehen.
  • Auch der Tierseuchenkasse ist der Bestand zu melden. Der Stichtag (rund um den 1. Januar) und die Fristen sind allerdings je nach Bundesland individuell. Die Meldung erfolgt schriftlich mit der Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse der Bundesländer. Bei Bestandsveränderungen im laufenden Jahr bzw. Betriebsneugründungen müssen Zugänge innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgemeldet werden. Alternativ kann auch die Stichtagsmeldung mit dem Jahreshöchstbestand gemeldet werden.
  • Darüber hinaus müssen Tierbestand bzw. Bestandveränderungen für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2018 bis zum 14. Januar 2019 in der HIT-Datenbank eingepflegt und im Zuge des Antibiotikamonitorings bestätigt worden sein. Hinzukommt die Tierhalterversicherung, die für jedes Halbjahr versendet werden muss. Für das zweite Halbjahr 2018 beläuft sich die Einsendefrist an die zuständige Behörde ebenfalls vom 01. bis zum 14. Januar 2019.
  • Wenn man keinen Dritten (vornehmlich den Hoftierarzt) zur Eingabe der AuA-Belege beauftragt hat, müssen diese Daten bis zum 14. Januar eigenständig in die QS-Datenbank eingepflegt werden. Wichtig ist QS als sogenannten Dritten zu beauftragen, diese Daten an die staatliche Datenbank zu übertragen. Lag die Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr 2018 über der Kennzahl 2 muss außerdem gemeinsam mit dem Tierarzt ein Maßnahmenplan aufgestellt werden. Dieser ist unaufgefordert bis zum 31. Januar bei der zuständigen Behörde einzureichen.