Achtung Stichtagsmeldungen!

Das neue Jahr ist gestartet und die Schweinehalter müssen wieder mehrere Stichtagsmeldungen machen. Nachfolgend sind die wichtigsten Meldungen mit entsprechenden Hinweisen aufgeführt:

- Stichtagsmeldung an die HI-Tier

Ergänzend zu den kontinuierlichen Meldungen von Bestandsveränderungen hat jeder Schweinehalter gemäß der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde bis zum 14. Januar 2020 die Anzahl der am 01.01.2020 gehaltenen Tiere zu melden. Bei Fristversäumnis droht ein Bußgeld.

- Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse

Auch den Tierseuchenkassen der Bundesländer muss der Schweinebestand gemeldet werden. Dies kann per Bestandsmeldekarte oder online über die Internetseite der zuständigen Tierseuchenkasse geschehen. Je nach Bundesland sind hier unterschiedliche Stichtage und Fristen zu berücksichtigen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass gravierende Bestandsveränderungen im laufenden Jahr bzw. Betriebsneugründungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgemeldet werden müssen.

- Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank und für das Antibiotikamonitoring

Der Tierhalter ist zudem verpflichtet bis zum 14.01.2020 den Tierbestand bzw. Bestandsveränderungen für den Zeitraum 1. Juli – 31. Dezember 2019 in der HIT-Datenbank einzutragen. Auch die Tierhalterversicherung muss für das vergangene Halbjahr versendet werden. Hat der Schweinehalter für die Eingabe der AuA-Belege bzw. für die Meldung an die QS-Datenbank und die staatliche Datenbank keinen Dritten, wie beispielsweise seinen Tierarzt und QS, beauftragt, müssen diese Daten ebenfalls bis zum bereits genannten Fristende eingereicht werden.

Lag die Therapiehäufigkeit des Betriebes im ersten Halbjahr 2019 über der Kennzahl 2, muss gemeinsam mit dem Tierarzt ein Maßnahmenplan aufgestellt werden, der bis zum 31.01.2020 bei der zuständigen Behörde einzureichen ist. Wurden keine Antibiotika abgegeben, muss die Nullmeldung ebenfalls zu diesem Termin erfolgt sein.