Kabinett segnet Stoffstrombilanz-VO ab

Für die Durchführung der ab 1. Januar 2018 vor allem für größere viehhaltende Betriebe vorgeschriebenen Bilanzierung ihrer Nährstoffströme gelten einheitliche Vorgaben. Das Bundeskabinett stimmte am vergangenen Mittwoch der Stoffstrombilanzverordnung mit den Maßgaben zu, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. November beschlossen hatte. Die wichtigste Forderung der Länderkammer bezieht sich auf die Bewertung der zu erstellenden Stoffstrombilanzen.

Danach können die Betriebe entweder eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar vornehmen oder ein betriebsindividuelles Bewertungsverfahren wählen. Dabei erfolgt die Bewertung auf der Grundlage eines betriebsspezifisch zu ermittelnden dreijährigen Bilanzwertes mit den in der Anlage der Verordnung vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten für unvermeidbare Stickstoffverluste. Die Regelungen zur Stoffstrombilanz gelten zunächst bis Ende 2022. Zuvor sollen die Vorschriften evaluiert werden. Bis Ende 2021 muss das Bundeslandwirtschaftsministerium einen Bericht über die Bewertung der Vorschriften vorlegen. AgE