QS: Kastrationsverfahren zunächt kein Prüfkriterium

Der QS-Fachbeirat Rind und Schwein hat in der vergangenen Woche einstimmig beschlossen, die Umsetzung der Ferkelkastration in den QS-Audits nicht explizit zu prüfen. Hintergrund für diese Entscheidung ist die unklare Situation für die Ferkelerzeuger, nach welchem Verfahren Ferkel ab 2019 kastriert werden dürfen. Die Aussetzung kann aufgehoben werden, wenn geeignete Verfahren gegeben sind.

Die Anforderung im QS-Leitfaden, dass die Ferkelkastration grundsätzlich nur mit Schmerzausschaltung oder Betäubung (also entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes) erfolgen darf, bleibt jedoch bestehen. Damit ist auch klar, dass für Ferkel, Mastschweine und Fleischwaren, die aus dem Ausland ins QS-System geliefert werden, vergleichbare Verfahren verlangt werden. Davon unabhängig sind auch alternative Verfahren zur chirurgischen Kastration, wie die Jungebermast und die Jungebermast mit Impfung gegen Ebergeruch (Immunokastration) im QS-System zugelassen.

QS unterstützt die Forderung, eine Lokalanästhesie, den sog. Vierten Weg zuzulassen, mit dem die deutschen Ferkelerzeuger ein praktikables, sachgerechtes und in anderen Ländern bereits angewandtes Verfahren umsetzen könnten. Die unbestimmte und damit nicht prüfbare Situation ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass z.Zt. völlig offen ist, ob es eine Zulassung der Isofluran-Betäubung geben wird.

Die Anwendung von Schmerzmitteln zur Linderung postoperativer Schmerzen nach der Kastration wird in den QS-Audits ab 1. Januar 2019 weiterhin durchgängig geprüft (K.O.-Kriterium).