Gesetzesänderung: Neuen Bewegungsbuchten droht der Umbau

Die Ausführungshinweise zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurden still und leise geändert.

Bewegungsbuchten im Abferkelstall müssen im Neubaufall laut Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung eine Mindestfläche von 6,5 m2 aufweisen und die Sau muss sich darin ungehindert umdrehen können. Für Altanlagen, die vor dem 9. Februar 2021 gebaut wurden, gilt eine 15-jährige Übergangsfrist bis zum 9. Februar 2036.

Ergänzende Details zur Ausgestaltung der Buchten sind in den Ausführungshinweisen im Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen geregelt, die die AG Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) festlegt. Nach Recherchen von top agrar haben die in der AG Tierschutz sitzenden Tierschutzreferentinnen und Referenten der Länder in diesem Dezember einen Beschluss gefasst, der erheblichen Einfluss auf die Größe und Gestaltung der Abferkelbuchten hat.

Der Beschluss ist mittlerweile auf der Seite des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht. Den genauen Wortlaut (Punkt 9) finden Sie hier.

Demnach muss eine Bewegungsbucht jetzt baulich so gestaltet sein, dass der „Durchmesser des größtmöglichen Kreises bei geöffnetem Ferkelschutzkorb mindestens der voraussichtlichen mittleren Körperlänge der Sau entspricht“. Im Klartext heißt das: Die Sau darf beim Umdrehen an keinen Einrichtungsgegenstand stoßen! Wie in den Hinweisen nachzulesen ist, werden die Anforderungen des § 24 Absatz 4 Satz 1 in der Regel erfüllt, wenn die Sau über einen Wendekreis mit einem Durchmesser von mindestens 200 cm verfügt.

Für besonders großrahmige Sauen müssen laut Beschluss größere Buchten vorgehalten werden. Besonders brisant in diesem Zusammenhang ist: Die neue Vorschrift gilt nicht nur für alle neu zu errichtenden Bewegungsbuchten, sondern auch für die, die nach dem 9. Februar 2021 gebaut wurden!

Der Beschluss der AGT hat weitreichende Folgen für die Größe der Abferkelbuchten. Denn nach Einschätzung von Stallbauexperten und Stallbaufirmen dürfte die aktuelle Größenvorgabe von 6,5 m2 zu knapp bemessen sein, um die neuen Hinweise zu erfüllen. Vorausgesetzt, der Durchmesser im Innenbereich des Ferkelschutzkorbes beträgt 200 cm, wird es kaum möglich sein, bei derzeit gängigen Buchtenmaßen von ca. 2,75 x 2,4 m alle Einrichtungsstände wie Ferkelschutzbügel, Trog, Tränke und auch das Ferkelnest in der Bucht unterzubringen. Die Buchten müssten also nochmals vergrößert werden. Auch Biobetriebe, die oft Mittelwände in ihren Bewegungsbuchten eingebaut haben, müssten ihre Buchten erneut anpassen.

Fachlich zu hinterfragen ist die Sinnhaftigkeit der neuen Vorgaben, wie Experten betonen. Warum schreibt der Gesetzgeber jetzt vor, dass einer Sau mit 2 m Körperlänge ein 2-m Radius als Wendemöglichkeit in der Abferkelbucht zur Verfügung stehen muss, wenn laut Haltungsverordnung bei einseitiger Aufstallung in der Gruppenhaltung – Deckzentrum bzw. Wartestall - eine Gangbreite von 1,60 m ausreicht? Wäre den Sauen nicht zuzutrauen, den Kopf bei einer Drehbewegung kurzzeitig zur Seite zu drehen?

Unklar ist derzeit, ob die Änderungen, die rechtlich zwar nicht bindend sind, aber von jedem Veterinäramt eingefordert werden können, noch ein Nachspiel haben werden. Denn nach Informationen von top agrar ist man trotz des gefassten Beschlusses nicht in allen Bundesländern mit dem jetzigen Wortlaut einverstanden. Da es sich jedoch um eine Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip gehandelt hat, konnten die Kritiker der Entscheidung diese nicht verhindern.

Kritik wird auch laut, weil weder die Offizialberatung, noch Interessenverbände, noch die Wirtschaft vorab beratend hinzugezogen wurden. Die Entscheidungen sollen klammheimlich und einzig und allein auf wissenschaftlichen Erkenntnissen durch die Einbindung des Friedrich-Loeffler-Instituts getroffen worden sein.

Besondere Brisanz hat der Vorgang auch deshalb, weil die Änderungen der Ausführungshinweise sich massiv auf die wirtschaftliche Situation der betroffenen Landwirte auswirkt. Betriebe, die bereits in Bewegungsbuchten investiert haben, müssen diese nachträglich nochmals baulich vergrößern, sollte der Beschluss dauerhaft Bestand haben. Und auf Ferkelerzeuger, die künftig noch in neue Bewegungsbuchten investieren müssen, kommen weitere Kostensteigerungen zu, da die bislang vorgeschriebenen 6,5 m2 nicht mehr ausreichen dürften.