SUS 2/2021

Haltungs-VO: Details geklärt

Das Handbuch mit den Ausführungshinweisen zur neuen Tierschutz-Nutztierhaltungs-VO liegt vor. Sie entscheiden, wie Amtsveterinäre und Schweinehalter die Vorgaben sehen müssen.

Nach der Novellierung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung haben jetzt die Tierschutzreferenten der Bundesländer im national gültigen Handbuch die Ausführungshinweise für die Amtsveterinäre angepasst. Diese Hinweise sind zwar nicht rechtsbindend. Sie sollen aber den Interpretationsspielraum bei der Umsetzung der Verordnung eingrenzen und bei den behördlichen Kontrollen der Betriebe als Leitplanken dienen. Damit haben sie auch für die Landwirte eine sehr hohe Bedeutung. Denn neben der Einhaltung der unterschiedlichen, aber klar gesetzten Fristen wird es bei der betriebsindividuellen Umsetzung der Haltungs-VO darauf ankommen, dass Schweinehalter und Amtsveterinäre die Vorgaben gleich auslegen.

Rechenformel für Nestgröße

Angefangen bei der Gestaltung des Ferkelnestes in neu- bzw. umgebauten Abferkelställen. Dieses soll allen Tieren ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen. Der geschlossene Boden ist wärmegedämmt und beheizt oder mit einer geeigneten Einstreu bedeckt. Bei der Festlegung der Nestgröße wird auf eine Rechenformel verwiesen, die sich auf das mittlere Absetzgewicht und die Durchschnittszahl abgesetzter Ferkel bezieht. Daraus ergeben sich Größen, die selbst in Bewegungsbuchten von 6,5 m² eine Herausforderung darstellen werden (siehe Übersicht 1). So muss der Liegebereich bei einer mittleren Wurfgröße von zwölf Absetzferkeln und einem durchschnitt­lichen Absetzgewicht von 7,5 kg bereits eine Größe von 1,5 m² aufweisen (siehe Übersicht 2). In vielen Altanlagen sind die Nester auf 0,6 bis 0,8 m2 ausgelegt. Etwas abgemildert wird diese Vorgabe dadurch, dass die Liegefläche nicht komplett beheizt, sondern lediglich wärme­gedämmt und planbefestigt sein soll. Sie muss auch nicht zusammenhängend sein. Allerdings wird davon losgelöst vorgeschrieben, dass im Bereich des Ferkelschutzkorbes ein nennenswerter Teil des Bodens einen maximalen Schlitzanteil von 7 % aufweisen darf.

5 m2 frei verfügbare Fläche

Auch die Vorgaben zur Fixierung von Sauen werden in den Ausführungshinweisen aufgegriffen. So dürfen die Sauen im Deckzentrum bis zum Ende der Übergangsfrist in acht Jahren (siehe Übersicht 3) in Kastenständen gehalten werden. Voraussetzung ist, dass sie sich in beidseitiger Seitenlage ohne ein bauliches Hindernis hinlegen können. Im Handbuch ist festgelegt, dass die Eignung der Kastenstände im Einzelfall zu prüfen ist und sich an der Länge und der Rumpftiefe der Sau orientiert. Wandständige Kastenstände können gegebenenfalls nicht mehr genutzt werden. Ab dem Jahr 2029 bzw. für Neu- und Umbauten sofort wird die Fixierungsdauer im Deckzentrum stark eingegrenzt. Dann darf eine Festsetzung nur noch zur Brunstkontrolle, zum Besamen und für medizinische Behandlungsmaßnahmen erfolgen. Zudem gilt bis zur Besamung, dass den Alt- und Jungsauen 1,3 m² Liegefläche und insgesamt 5 m² frei verfügbare Fläche angeboten wird. Mit Ausnahme der Flächen unter dem Trog und den Gittern wird der Platz in frei zugänglichen Fress-Liegebuchten als uneingeschränkt nutzbare Fläche gewertet.Um als...