Ausführungshinweise angepasst

Die Ausführungshinweise zur TierSchNutzV Schwein wurden von den Tierschutzreferenten der Länder überarbeitet.

Mit der Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurden auch die sog. Ausführungshinweise angepasst. Sie sind nicht rechtskräftig, dienen den Veterinären jedoch als wichtige Handlungsempfehlung. Im Oktober 2021 ­wurden nun weitere Anpassungen der Ausführungshinweise beschlossen. Diese betreffen die Größe des Ferkelnests sowie Konkretisierungen für die Fütterung am Breiautomaten und mithilfe sensorgesteuerter Systeme.

Bei längeren Säugezeiten über 28 Tage darf die zusätzlich benötigte Liegefläche ggf. perforiert sein. Zudem werden kleinere Ferkelnester akzeptiert, wenn Wurfgrößen von unter zwölf Ferkeln belegt werden können.

Bei ad libitum-Fütterung am Breiautomaten gilt ein Tier-Fressplatzverhältnis von 8 : 1. Längere Fresspausen (z. B. Nachtruhe) müssen bei sensorgesteuerten Anlagen durch das Angebot von Trocken- oder Raufutter überbrückt werden. Hier ist ein Tier-Fressplatzverhältnis von 4 : 1 einzuhalten. Achtung: Die Regelungen sind ab sofort gültig.

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