Ein Landesministerium ist nicht berechtigt, per Erlass Verschärfungen zu bundesrechtlichen Vorschriften festzuschreiben. Zu diesem Urteil kam das Oberverwaltungsgericht NRW Ende letzten Jahres.
Es ging um den NRW-Erlass, eine effektivere Abdeckung von Güllebehältern als die natürliche Schwimmschicht zu fordern, um dadurch eine Emissionsminderung zu erreichen. Diese Forderung wird damit begründet, dass die Bestimmungen der TA-Luft aus dem Jahr 2002 nicht mehr den Stand der Technik widerspiegeln.
Nach Auffassung des Richters bedarf es gesicherter Erkenntnisse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit verschiedener Abdeckungen, um im begründeten Ausnahmefall von den bundesrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Diese liegen nicht vor. Außerdem müsse die wirtschaftliche Zumutbarkeit beachtet werden. -ig-