Einige Veterinärbehörden haben begonnen, die im Tierschutzgesetz seit Februar 2014 vorgeschriebenen Eigenkontrollen zu prüfen. Die Betriebe müssen nachweisen, dass sie mit Hilfe von Indikatoren die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich einer artgemäßen Unterbringung, Fütterung und Pflege der Tiere prüfen. Als Indikatoren sind beispielhaft die Verluste und Schlachtbefunde genannt. Es ist naheliegend, hierfür die Tiergesundheits-Indikatoren des QS-Eigenkontrollsystems zu nutzen. Dazu zählen z. B. das Tierverhalten, das Haarkleid und die Haut der Tiere, die Kotbeschaffenheit, die Futter- und Wasseraufnahme. Alternativ könnten Verletzungen, Medikamentenverbrauch, Leistungsentwicklung und wie im Gesetz vorgeschlagen die Tierverluste sowie einzelne Kriterien der Schlachtbefunde erfasst werden. Grundsätzlich müssen die erfassten Tierwohl-Indikatoren vom Tierhalter bewertet und bei Bedarf Maßnahmen zur Sicherung des Tierwohls durchgeführt werden. -ig-