Am 11. Juni 2002 enden die Übergangs-fristen für bauliche Vorgaben der vor drei Jahren in Kraft getretenen Schweinehal-tungsHygieneverordnung. Es handelt sich im Wesentlichen um eine Einfriedung der Stallanlagen zum Schutz vor unbefugtem Zutritt sowie einen stallnahen Umkleideraum. Diese Punkte gelten für Betriebe mit mehr als 700 Mast-bzw. Aufzuchtplätzen, mit mehr als 150 Sauen bzw. für Kombibetriebe mit mehr als 100 Sauen; ein Kadaverlager sowie einen festen Verladeplatz für Betriebe ab 20 Mast- bzw. Aufzuchtplätzen oder mehr als drei Sauen; einen Isolierstall für Betriebe mit Tier-zukauf. Ausnahmen gelten, wenn der Zu-kauf im Rein-Raus-System, direkt ab Stall, im Rahmen der arbeitsteiligen Ferkelpro-duktion oder aus einem zugelassenen Ge-sundheitskontrollprogramm erfolgt.Da nicht zuletzt auch beim QS-Prüfzeichenpro-gramm die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften dokumentiert werden muss, sollte zusammen mit dem Berater und dem Hoftierarzt geprüft wer-den, ob alle Punkte der Hygieneverordnung er-füllt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, muss festgelegt werden, wie dies bis zum Ablauf der Frist geschehen kann. Ingwersen - Ingwersen, Jens -