Haltungs-VO an der Praxis vorbei

Der BMEL-Entwurf zur Nutztierhaltungs-VO ist ein Paukenschlag. Wird daraus ein Gesetz, könnten viele Ferkelerzeuger aufgeben.

Michael Werning, SUS

Vor gut sechs Jahren hat das sogenannte „Magdeburger Urteil“ die Debatte um die Kastenstandhaltung von Sauen in Gang gebracht. Ende Mai dieses Jahres hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dazu einen Referentenentwurf für die Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgelegt.

Im Kern geht es in dem Entwurf um breitere bzw. längere Kastenstände im Deckbereich, Bewegungsbuchten im Abferkelstall, eine Reduzierung der Fixierungsdauer, Übergangsfristen und die Umstellungskosten.

Verbände und Interessensvertretungen aus der Branche begrüßen die Gesetzesinitiative, da die Schweinehalter Planungssicherheit brauchen. Doch an mehreren Stellen hakt es. Teils ist die Umsetzung nicht möglich oder es gibt tierschutzrechtliche Bedenken.

Standbreite in drei Stufen

Im Berliner Vorschlag nimmt die Vergrößerung der Kastenstände eine zentrale Rolle ein. In einem dreistufigen System sind in Abhängigkeit von der Schulterhöhe der Sau Innenmaße für die Breite und Länge eines Kastenstandes definiert worden. So sollen für Jungsauen mindestens 65 cm, für Sauen mit bis zu 90 cm Schulterhöhe 75 cm und für Tiere mit mehr als 90 cm Schulterhöhe 85 cm breite Kastenstände vorgehalten werden.

Grundsätzlich wird das mehrstufige System von Experten und Verbänden unterstützt. Sie geben aber zu Bedenken, dass für die Aufstallung nach Größenklasse von den Sauenhaltern Reserveplätze vorgehalten werden müssen. Denn eine Absetzgruppe setzt sich nicht aus einer fixen Anzahl kleiner, mittlerer und großer Sauen zusammen.

Die Breitenmaße werden als leicht überdimensionert bezeichnet. Denn speziell bei der Fixierung von Jungsauen oder stark abgesäugten Altsauen sind zu breite Kastenstände mit Risiken behaftet. Diese Tiere neigen insbesondere während der Rausche dazu, sich im Stand umzudrehen, was in schweren Verletzungen oder gar im Erstickungstod enden kann.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) plädiert dafür, sich an den Ausführungshinweisen der aktuellen Fassung der TierSchNutztV zu orientieren. Hier werden 65 cm für Jungsauen und 70 cm für Altsauen angesetzt. Andere Branchenvertreter könnten sich wiederum in dem dreistufigen System eine Staffelung von 60, 70 und 80 cm vorstellen.

Pauschal 220 cm Länge

Gegenstimmen gibt es auch bei der stufenübergreifenden Festsetzung der Kastenstandlänge auf 220 cm. Experten und Branchenverbände sind sich zwar einig, dass man hier den mittlerweile sehr großrahmigen Sauen gerecht werden muss. Unter anderem der Bundesverband Rind und Schwein (BRS) vertritt aber die Position, dass eine Vorgabe von mindestens 200 cm langen Kastenständen ausreichend ist.

Außerdem fordern die Verbände eine Klarstellung, ob dieses Längenmaß ab Trogkante oder für den gesamten Kastenstand gilt. Bei höher gelegtem Trog kann die Sau die darunter liegende Fläche zum Strecken nutzen, und der Kastenstand kann in der Gesamtheit kürzer ausfallen.

Bei der Umsetzung...