Erzeugererklärung ab 2008 Pfl icht Wenn Tiere zur Schlachtung abgegeben werden, sind Tierhalter ab Januar 2008 verpfl ichtet, dem Schlachtbetrieb sieben Fragen zur Lebensmittelsicherheit zu beantworten. Das Schlachtunternehmen muss diese Informationen dem Fleischbeschautierarzt weiterleiten und darf keine Tiere schlachten, zu denen die Lebensmittelketteninformation nicht vorliegt. Die Forderung, die Infos 24 Stunden vor Ankunft der Tiere zu übermitteln, soll für zwei Jahre ausgesetzt werden, da sie nicht praktikabel ist. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen die Vermarktung nicht direkt vom Erzeuger zum Schlachthof erfolgt. Das letzte Wort zu dieser 24-Stunden-Frist hat allerdings die jeweils zuständige Veterinärbehörde. Wenn dem Erzeuger keine Informatio- nen darüber vorliegen, dass von den zu schlachtenden Tieren Risiken für die Lebensmittelsicherheit bzw. für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen, genügt es, eine entsprechende Standarderklärung zu unterzeichnen und dem Schlachthof zuzuleiten. Zu den Informationen, die dem Schlachthof per Standarderklärung mitzuteilen sind, zählen z. B. der Name und die Adresse des Hoftierarztes sowie eine Bestätigung, dass in den letzten sieben Tagen vor der Schlachtung keine Arzneimittel eingesetzt wurden und keine Wartezeit bestanden hat. Wenn diese generelle Unbedenklich- keitserklärung nicht abgegeben werden kann, muss der Tierhalter auf insgesamt sieben Fragen im Einzelnen eingehen und entsprechende Angaben machen, damit im Schlachthof frühzeitig eine gesonderte Untersuchung zur Genusstauglichkeit der Schlachtkörper eingeleitet werden kann. In jedem Fall ist Landwirten zu empfehlen, sich frühzeitig vor dem 1. Januar 2008 über diese neue Aufl age für die Schlachttiervermarktung zu informieren. So wird vermieden, dass die Tiere vom Schlachthof abgewiesen werden oder separiert werden müssen, bis die Erklärung vorliegt. Ingwersen - Ingwersen,Jens -