Zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit gelten ab dem nächsten Jahr neue EU-Bestimmungen. Diese werden im Rahmen von Cross Compliance geprüft. Lieferanten von Schlachttieren müssen künftig jeder Lieferpartie Informationen zur Tiergesundheit und zur etwaigen Verabreichung von Arzneimitteln mitgeben. Im Einzelnen geht es um folgende Angaben: - Tiergesundheitsstatus des Betriebes oder der Region (amtlicher Seuchenstatus). - Gesundheitszustand der Schlachttiere. Gemeint ist ein klinischer Befund in Bezug auf Tierseuchen und Krankheiten, von denen eine gesundheitliche Beeinträchtigung von Mensch und Tier ausgeht. - Angaben zum Arzneimitteleinsatz bei den zur Schlachtung angemeldeten Tieren in einem „sicherheitserheblichen“ Zeitraum vor der Schlachtung. Zu klären ist noch, ob es sich hierbei um die Wartezeit oder einen anderen Zeitraum handelt. - Krankheiten, die die Sicherheit des Fleisches beeinträchtigen könnten. - Analysenergebnisse von Proben, die den zur Schlachtung angemeldeten Tieren entnommen wurden und die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von Bedeutung sind. - Einschlägige Berichte über die Ergebnisse früherer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchungen. - Produktionsdaten, wenn aus ihnen das Auftreten einer Krankheit abgeleitet werden könnte. - Name und Anschrift des Hoftierarztes. Die Informationen müssen dem Schlachthof 24 Stunden vor Ankunft der Tiere vorliegen. Ausnahme: Die Anlieferung erfolgt nicht unmittelbar an den Schlachthof, sondern über eine Sammelstelle. Dann genügt es, die Informationen den Tieren mitzugeben, sofern die Behörde dieses gestattet. Grundsätzlich wird keine Angabe von Details gefordert, sondern lediglich eine Standarderklärung. Zudem wird den Erzeugern nahe gelegt, Hygieneleitlinien zu erarbeiten und bestimmte Hygienemaßnahmen einzuhalten. Über alle Maßnahmen ist Buch zu führen. Auf den ersten Blick scheint sich ein großer bürokratischer Aufwand aufzutürmen. Bei genauerer Betrachtung dürfte jedoch vieles bereits durch das QS-Programm erfüllt sein. Ingwersen