Das Tierschutzgesetz schreibt den Betrieben seit Kurzem Eigenkontrollen zur „Einschätzung des Wohlergehens der Tiere“ vor. Hierzu müssen sog. Tierschutzindikatoren erhoben werden. Konkret geht es um gesetzliche Anforderungen zur angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung. Obgleich das Gesetz keine schriftliche Dokumentation verlangt, sollte der Landwirt bei einer Kontrolle darlegen können, welche Merkmale er zur Bewertung des Tierwohls heranzieht und welche Maßnahmen er ggfs. zur Verbesserung der Bedingungen ergreift. QS-Leitfäden und -Checklisten enthalten diverse tierbezogene Indikatoren, die dem gesetzlichen Anspruch entsprechen. Danach sind z. B. Haut und Haarkleid der Tiere, die Futter- und Wasseraufnahme, die Kotbeschaffenheit, das Tierverhalten, die Atmung sowie Veränderungen an Augen und Nasenöffnungen oder die Schlachtbefunde und die Mortalität zu prüfen. Da die Eigenkontrolle bereits im QS-Programm verankert ist, vertritt der ZDS die Auffassung, dass kein zusätzlicher Aufwand erforderlich ist. Allerdings sollte es den Betrieben überlassen bleiben, ggfs. andere oder ergänzende Indikatoren zu erheben und zu nutzen, wie z. B. die biologischen Leistungen der Tiere. Ingwersen, ZDS