Ab 2013 gelten EU-weit verschärfte Haltungsauflagen für die Kastenstand-, Fußboden- und Buchtengestaltung. Viel Zeit bleibt nicht mehr!Der 1. Januar 2013 ist ein wichtiger Stichtag für die Schweinehalter in Deutschland und Europa. Denn dann endet die Übergangsfrist für die Umsetzung verschärfter Haltungsauflagen für Schweine. Basis hierfür ist eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2001. Für die Umsetzung in nationales Recht hat Deutschland 2006 die aktuelle Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung auf den Weg gebracht. Um diese möglichst bundeseinheitlich umzusetzen, haben Vertreter der Bundesländer und Fachleute jetzt über die so genannten Ausführungshinweise diskutiert. Trotz der langen Vorlaufzeit haben sich bislang nur wenige Praktiker mit den neuen Vorschriften befasst. Doch Fakt ist: Bis Ende 2012 bleiben nur noch gut 24 Monate. Und wer die Vorgaben danach nicht umsetzt, muss mit empfindlichen Strafen im Rahmen von Cross Compliance oder QS rechnen. Gruppenhaltung ist das größte Sorgenkind Der größte Knackpunkt der neuen Haltungsauflagen ist die Gruppenhaltung für tragende Sauen. Fakt ist: Sauen dürfen künftig ab der fünften Woche nach dem Belegen bis eine Woche vor dem Abferkeln nicht mehr in Einzelhaltung untergebracht sein. Eine Ausnahme gilt nur für einen gewissen Anteil gruppenunverträglicher Sauen. Allerdings dürfen diese Tiere nicht in herkömmlichen Kastenständen gehalten werden. Sie müssen sich jederzeit umdrehen können. Direkt verbunden mit der Gruppenhaltung sind neue Anforderungen zum Platzangebot für tragende Sauen. So müssen Sauen in Gruppen mit 6 bis 39 Tieren künftig mindestens 2,25 m2 Buchtenfläche zur Verfügung stehen. In Kleingruppen mit weniger als sechs Sauen ist die Flächenvorgabe sogar noch 10 % höher (siehe Übersicht 1). Maßgeblich ist dabei die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche. Das heißt: Der Platz für den Trog und die Stalleinrichtung müssen von der Buchtenfläche abgezogen werden. Neue Vorgaben für die Buchtenböden Ein weiterer Aspekt sind die seit 2003 geltenden Vorgaben für die Spaltenböden. So dürfen die Spaltenschlitze für Saugferkel maximal 11 mm, für Aufzuchtferkel maximal 14 mm, für Zuchtläufer und Mastschweine maximal 18 mm, sowie für Sauen und Eber höchstens 20 mm breit sein. Zudem muss der Auftrittsbereich mindestens so breit sein wie die Spaltenschlitze. Eine Ausnahme gilt für Betonspaltenböden. Neben der Schlitzbreite ist auch der Perforationsgrad, also der Schlitzanteil der Spaltenböden, neu geregelt. Die Vorgabe gilt für alle Schweine in Gruppenhaltung mit Ausnahme der Ferkelaufzucht. Betroffen sind also Mastschweine und tragende Sauen. Hier gilt künftig im Liegebereich ein maximaler Perforationsgrad von 15 %. Standard-Spaltenböden für die Mast halten diesen Wert meist ein. Probleme kann es bei 20 mm-Spaltenböden für Sauen geben. Denn hier liegt der Schlitzanteil teilweise bei 18 %. Einige Hersteller bieten aber bereits angepasste Spaltenböden für Sauen an. Besondere Vorgaben für die Gestaltung des Bodens gelten auch bei der Einzelhaltung der Sauen, das heißt im Deckzentrum und im Abferkelstall. Hier darf der Boden nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein. Zur Verbesserung der Rutschfestigkeit kann der Boden mit Abflussmöglichkeiten für Flüssigkeiten (Milch, Futter) versehen sein. Im Kotbereich sowie im Bereich des Troges darf er ebenfalls perforiert sein. Mehr Platz für Ferkel und Mastschweine Auf Veränderungen müssen sich die Praktiker ebenfalls beim Platzangebot für Ferkel und Mastschweine einstellen. So muss die uneingeschränkt nutzbare Buchtenfläche je nach Gewichtsbereich zwischen 0,15 und 1 m2 pro Tier betragen (siehe Übersicht 2). Wobei durch das frühe Ausstallen der Vorläufer auch die Vorgabe von 0,75 m2 Buchtenfläche meist eingehalten wird. In der Ferkelaufzucht ist je nach Tiergewicht eine Buchtenfläche zwischen 0,15 und 0,35 m2 pro Tier einzuhalten. Allerdings gilt für Aufzuchtställe, die nach der alten, außer Kraft gesetzten Haltungs-Verordnung genehmigt wurden, eine längere Übergangsfrist bis Ende 2016. Bereits ab August 2011 sind in der Gruppenhaltung von Ferkeln, Mastschweinen und Sauen weitere Tränken vorgeschrieben, die räumlich getrennt von den Futterstellen anzuordnen sind. Auch in kleineren Buchten ist eine alleinige Versorgung über die Tränken am Breiautomaten dann nicht mehr zulässig. Gleiches gilt für die Flüssigfütterung, die schon heute nicht mehr als alleinige Tränke anerkannt wird. Insgesamt muss für jeweils 12 Tiere eine Tränke vorhanden sein. Konkrete Vorgaben gibt es auch für das Tier-Fressplatz-Verhältnis. Bei rationierter Fütterung muss jedes Tier einen Fressplatz haben. Bei tagesrationierter Fütterung können sich zwei Tiere einen Fressplatz teilen. Bei der Sattfütterung steigt das Tier-Fressplatz-Verhältnis auf 4 :1. Die Flüssigfütterung am Sensor ist als Sattfütterung einzustufen. Das heißt: Auch hier dürfen maximal vier Tiere pro Fressplatz aufgestallt werden. An dieser Stelle soll auch darauf hingewiesen werden, dass jedes Schwein auch heute schon jeder Zeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Beschäftigungsmaterial haben muss, das es bewegen und verändern kann. Als Mindestanforderung gelten Ketten mit Kauschlauch oder Ketten mit angehängten Holzstücken. Die einzige Ausnahme sind Sauen in Einzelhaltung. Bis bessere Lösungen vorliegen, kann die Vorgabe hier durch die Gabe von organischem Material erfüllt werden. Fazit Ab 2013 gelten verschärfte Haltungsauflagen für Schweine. Für die Praxis ist besonders die Gruppenhaltung tragender Sauen relevant. Zudem müssen neue Buchtenmaße umgesetzt werden. Des Weiteren gibt es neue Vorgaben für Fußböden für Sauen, Ferkel und Mastschweine. Und das Tränken- und Fressplatzangebot muss überprüft werden.