Gülle aus Holland: Sterilisation unzulässig?

Die Niederlande können sich Hoffnungen machen, künftig bei den Exporten von Gülle nach Deutschland auf die seit vergangenem Herbst vorgeschriebene Drucksterilisation verzichten zu dürfen. Entsprechende Signale kommen aus der Europäischen Kommission, wo man Einwände gegen die in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften hat.

In Deutschland wehrt man sich indes gegen eine Liberalisierung der Ausfuhren. Denn diese belasten die hiesige Nährstoffbilanz. Ein Kommissionssprecher sagte am vergangenen Freitag in Brüssel dem Presse- und Informationsdienst Agra-Europe, es gebe unterschiedliche Auslegungen der EU-Verordnung zu tierischen Nebenprodukten. Die Kommission sei der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat die in der Verordnung aufgeführten Maßnahmen wie Drucksterilisation bei Lieferungen von verarbeitetem Wirtschaftsdünger aus einem anderen EU-Land nicht mehr anwenden dürfe. Konkret geht es um eine Bestimmung in Artikel 48 der Verordnung, die den zuständigen Behörden des importierenden Landes gewisse Befugnisse wie die Verpflichtung zur Drucksterilisation einräumt. Von diesen Möglichkeiten machen deutsche Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen seit vergangenem Herbst Gebrauch und berufen sich dabei auf tierseuchenrechtliche Gründe.

Letztendlich ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) die oberste Instanz zur Interpretation des Gemeinschaftsrechts.