Neue Regeln und Fristen zum Jahresstart 2017

Wie gewohnt sind zu Jahresbeginn zahlreiche Meldefristen und Neuregelungen zu beachten. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst:

  • Seit dem 1.01.2017 sind neue Lieferscheine für Schlachtschweine zu verwenden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier....
  • Die QS – Qualität und Sicherheit GmbH hat ihre Leitfäden überarbeitet. Damit treten unter anderem Neuregelungen zum Antibiotikamonitoring, zu Beschäftigungsmaterialien sowie dem Platzangebot in Kraft. Nähere Informationen dazu auf q-s.de.
  • Ebenso wurde von QS die Salmonellenbeprobung und –kategorisierung geändert. Weitere Informationen dazu finden Sie hier....
  • Entsprechend der Viehverkehrsverordnung ist in der HI-Tier-Datenbank bis zum 15. Januar 2017 der Schweinebestand am 1.01.2017 anzugeben. Dies kann schriftlich per Meldebogen oder online unter www.hi-tier.de erfolgen.
  • Der Tierseuchenkasse ist ebenfalls eine Bestandsmeldung zu machen. Bei Stichtagen und Fristen sind Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern zu beachten. Die Meldung kann per Bestandsmeldekarte oder auf der Homepage der jeweiligen Tierseuchenkasse des Bundeslandes vorgenommen werden.
  • Weiterhin sind Mitteilungen an die Antibiotika-Datenbank zu machen. Dazu zählen der Tierbestand bzw. die Bestandsveränderungen zwischen dem 1.07.2016 bis 31.12.2017 sowie die Tierhalterversicherung, die bis spätestens zum 14.01.2017 einzureichen ist. Haben Sie für die Eingabe der AuA-Belege keinen Dritten beauftragt, müssen diese selbstständig bis zum 14.1.2017 eingetragen werden. Lagen Sie zudem im ersten Halbjahr mit Ihrer Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2, ist gemeinsam mit Ihrem Tierarzt ein Maßnahmenplan auszuarbeiten, der bis zum 31.01.2017 bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden muss.
  • In Niedersachsen sind Betriebe, die mehr als 200 t Wirtschaftsdünger pro Jahr abgeben bzw. aufnehmen dazu verpflichtet, diese Bewegungen halbjährlich zu melden. Für das zweite Halbjahr 2016 sind die Angaben bis zum 31.01.2017 zu machen. In Schleswig-Holstein verstreicht die Frist am 31.03.2017. In NRW ist jeder Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger dazu verpflichtet, diese  Angaben über das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW online einzubringen. Die Meldungen für 2016 müssen bis spätestens 31.03.2017 eingegeben werden.