Richter beschneiden Remmels Tierhaltungserlass

Die Schweinehalter in Nordrhein-Westfalen können in punkto Güllelagerung aufatmen. Denn sie sind aufgrund des sogenannten Tierhaltungserlasses nicht verpflichtet, ihre Güllebehälter mit effektiveren Abdeckungen nachzurüsten, um Ammoniak- und Geruchsemissionen noch weiter zu mindern. Wie die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) berichtete, hat dies das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit drei Urteilen entschieden. Es bestätigte damit Urteile der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Münster, die entsprechende Anordnungen der beklagten Kreise Unna, Warendorf und Steinfurt aufgehoben hatten. Die Richter stellten fest, dass laut der bundesweit geltenden Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) von 2002 die Lagerung von Flüssigmist in geschlossenen Behältern erfolgen müsse. Alternativ könnten gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewandt werden, die einen Minderungsgrad von mindestens 80 % der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreiche. Demgegenüber hatten die beklagten Kreise die Kläger verpflichtet, ihre Güllebehälter mit Abdeckungen nachzurüsten, die einen Emissionsminderungsgrad von wenigstens 85 % erreichen. Zur Begründung hatten sie auf den Tierhaltungserlass des nordrhein-westfälischen Agrarressorts verwiesen.Das OVG stellte dazu jetzt klar, dass die Vorgaben der TA Luft im Regelfall verbindlich seien. Die Verwaltung dürfe auch nicht ausnahmsweise von diesen Vorgaben abweichen, es sei denn, dass gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorlägen, die den der TA Luft zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entzögen. Diese strengen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, so die Richter. Sie betonten zudem, dass es in erster Linie Aufgabe der Bundesregierung und nicht des Landes sei, die EU-Vorgaben durch ein abgestimmtes nationales Maßnahmenprogramm zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen umzusetzen. Eine Revision wurde durch das OVG nicht zugelassen. Die ISN begrüßte das Urteil und forderte Landwirtschaftsminister Johannes Remmel auf, seinen unrechtmäßigen Erlass schnellstmöglich zurückzunehmen. Remmel habe mit diesem Urteil des OVG „eine herbe Niederlage einstecken müssen“. Damit sei ein wesentlicher Punkt seines Tiererhaltungserlasses hinfällig. AgE