Handelsrestriktionen und hohe Auflagen zur Verbringung der Schweine aus den ASP-Restriktionszonen gefährden die Existenz der Schweinehalter in den betroffenen Gebieten. Ein aktueller Entwurf der Kommission zur Anpassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 könnte die Situation noch verschlimmern. Er sieht vor, dass die Verbringung von Tieren zukünftig auch innerhalb von Sperrzonen verboten ist.
Für die Sperrzone I (ASP-freie Gebiete) bestehen davon Ausnahmen. Auch für die Sperrzonen II und III ist die Möglichkeit von Ausnahmen vorgesehen, die jedoch davon abhängen, ob der Betrieb seine Tiere vorübergehend oder ständig im Freien hält. Und in dem betroffenen Mitgliedstaat darf keine Sperrzone III eingerichtet sein.
Verbringungen von Tieren aus Sperrzonen III sollen ausschließlich zur Schlachtung und das nur über eine Entfernung von 10 km erlaubt sein. Auch hier unterliegen Betriebe mit Freilandhaltung besonderen Kriterien. Für die Verbringungen aus der Überwachungszone der Restriktionszone III muss eine bestehende Lieferkette nachgewiesen werden, wenn die Tiere nicht zur unmittelbaren Schlachtung vorgesehen sind.
Der BRS meint: Verschärfte Verbringungsregeln werden Tierschutzprobleme durch Herauswachsen der Tiere und Überbelegungen mit sich bringen. Die Situation für die betroffenen Betriebe verschlechtert sich dramatisch, die neuen Regeln stellen keinen Sicherheitsgewinn dar. Das heißt: Bevor neue Probleme geschaffen werden, sollten erst die bestehenden gelöst werden. -BRS-