Wichtiger Hinweis

Maßnahmenpläne zur Antibiotikareduktion müssen bis zum 1. April vorliegen!

Denken Sie daran, dass der Maßnahmenplan zum Reduzieren des Antibiotikaverbrauchs spätestens am 1. April bei der Veterinärbehörde vorliegen muss, wenn Ihr Betrieb die Kennzahl 2 überschreitet!

Schweinemäster aufgepasst: Wenn Ihr Betrieb im Rahmen des staatlichen Antibiotika-Minimierungskonzeptes die Kennzahl 2 überschreitet, muss der von Ihnen und Ihrem Tierarzt gemeinsam erarbeitete Maßnahmenplan für das zweite Halbjahr neuerdings bereits bis zum 1. April bei der zuständigen Veterinärbehörde vorliegen und nicht mehr wie bisher bis zum 31. Juli! So gibt es das geänderte Tierarzneimittelgesetz vor, das am 1.01.2023 in Kraft getreten ist.

Sauenhalter erst ab 2024 betroffen

Die Regelung gilt für alle Halter von Mastschweinen ab 30 kg Lebendgewicht. Für Halter von Sauen, nicht abgesetzten Saugferkeln, Zuchtebern und Aufzuchtferkeln bis 30 kg Lebendgewicht gilt die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln erst ab dem 1. Januar 2024. Dazu gehört auch die Vorlage von Maßnahmenplänen, wenn die einzelbetriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2 überschreitet. Das bestätigte eine Sprecherin des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) gegenüber top agrar.

Kennzahlen mit der eigenen Therapiehäufigkeit abgleichen

Mäster, die unsicher sind, ob sie einen Maßnahmenplan erstellen müssen, sollte jetzt schleunigst die auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) seit dem 15.02.2023 veröffentlichten, bundesweit geltenden Kennzahlen 1 bzw. 2 einsehen und mit der eigenen betrieblichen Therapiehäufigkeit vergleichen, die Ihnen Anfang Januar von der zuständigen Veterinärbehörde mitgeteilt wurde. Übersteigt die Therapiehäufigkeit des eigenen Betriebes die Kennzahl 2, müssen Sie sich unverzüglich mit Ihrem Hoftierarzt in Verbindung setzen, um einen Maßnahmenplan zu erstellen!

Sicherer ist es, Ihre Tierarztpraxis künftig für die Einsicht Ihrer betrieblichen Kennzahlen in der HIT-Datenbank freizuschalten. Dann können Sie und Ihre Tierarztpraxis gemeinsam die Termine für die rechtzeitige Abgabe des Maßnahmenplans im Auge behalten.

Diese Änderungen gelten seit dem 1.01.2023

Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen und Termine, die seit dem 1. Januar 2023 in puncto Antibiotika-Minimierung gelten:

  • Jede Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei Schweinen muss wie bisher halbjährlich an die HIT-Datenbank gemeldet werden. Das Melden übernimmt seit Januar 2023 Ihr Tierarzt. Aufgabe des Landwirts bleibt es jedoch, halbjährlich bis zum 14.07. und bis zum 14.01. den Tierbestand sowie die Bestandsveränderungen an die HIT-Datenbank zu übermitteln.
  • Jeweils zum 1.08. und 1.02. teilt Ihnen die für Sie zuständige Veterinärbehörde dann die für Ihren Betrieb ermittelte Therapiehäufigkeit mit.
  • Ab dem 15.02. können Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die bundesweit ermittelten Kennzahlen 1 und 2 einsehen. Die Kennzahlen gelten seit dem 1.01.2023 für jeweils ein Jahr.
  • Die Kennzahlen 1 und 2 müssen Sie dann mit der halbjährlich ermittelten Therapiehäufigkeit Ihres Betriebes abgleichen und das Ergebnis bis zum 1.03. bzw. 1.09. in Ihren betrieblichen Unterlagen dokumentieren.
  • Überschreitet die Therapiehäufigkeit Ihres Betriebes die Kennzahl 1, müssen Sie zusammen mit Ihrem Hoftierarzt die Gründe für die Überschreitung ermitteln und prüfen, wie der Antibiotikaeinsatz künftig verringert werden kann.
  • Wird auch die Kennzahl 2 überschritten, sind Sie verpflichtet, gemeinsam mit Ihrem Tierarzt zusätzlich einen schriftlichen Maßnahmenplan anfertigen, der bis zum 1.04. bzw. bis zum 01.10. an die zuständige Veterinärbehörde übermittelt werden muss.


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