Sachsen: Erweiterte ASP-Zonen

Nach neuen ASP-Fällen weitet Sachsen seine Restriktionszonen aus.

Aufgrund neuer Nachweise der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen in den Landkreisen Meißen und Bautzen nahe der Landesgrenze zu Brandenburg hat Sachsen bestehende Restriktionszonen erweitert. Wie das Dresdner Sozialministerium vergangene Woche mitteilte, verläuft die westliche Grenze der sogenannten Sperrzone II künftig nördlich von Meißen zunächst entlang der Elbe und dann mit dem Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanal bis zur Landesgrenze nach Brandenburg. Im Norden des Landkreises Bautzen wird die Sperrzone II um ein dreieckiges Gebiet zwischen den Gemeinden Kamenz, Schwepnitz und Bernsdorf erweitert, das im Norden an Brandenburg grenzt.

Die Anordnungen für Land- und Forstwirtschaft, die Jägerschaft und die Öffentlichkeit in den bestehenden Sperrzonen bleiben dem Ministerium zufolge erhalten und gelten nun auch in den Gebieten. „Wir haben in enger Abstimmung mit den EU-Behörden die Restriktionszonen maßvoll erweitert. Wir werden schnellstmöglich die nötigen Zäune errichten, um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche nach Westen zu verhindern“, erklärte Sachsens Leiter des ASP-Krisenstabs, Sebastian Vogel. Er appelliere an alle Landwirte mit Schweinemast- und -zuchtbetrieben in dieser Region, die Maßnahmen der Biosicherheit besonders streng einzuhalten, damit das Virus auch weiterhin nicht auf Hausschweine übertragen werde. In den gefährdeten Gebieten der Sperrzone II sollen Wildschweine verstärkt gejagt und Fallwild gesucht werden.

Für gesund oder krank erlegte Schwarzkittel sowie deren Beprobung wird im Falle der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150€ gezahlt. Erlegte Wildschweine sowie Wildschweinerzeugnisse dürfen nicht aus der Sperrzone gebracht werden. Auslauf- und Freilandhaltung von Hausschweinen im gefährdeten Gebiet sowie das Verbringen der Tiere und deren Produkte sind verboten. Das zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften aber Ausnahmen für das Verbringen genehmigen. AgE


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