Coronahilfen: Unterschiedliche Handhabe im Süden
Bei der Bewilligung der Coronahilfen gibt es große Unterschiede zwischen Bayern und Baden-Württemberg
Die Coronahilfen haben etlichen Schweinehaltern geholfen, die Preiskrise zu überstehen. Eine große Zahl von Anträgen wurde jedoch abgewiesen. Die betroffenen Betriebe bekommen somit nicht die erhofften Gelder oder müssen erhaltene Zahlungen erstatten. Auffallend dabei: In der Bewilligungspraxis zwischen den Bundesländern gibt es große Unterschiede. Das zeigt ein Vergleich zwischen Bayern und Baden-Württemberg. Waren die Umsatzeinbrüche nicht „ausschließlich“ coronabedingt, lehnten die Behörden die Anträge zwar in der Regel ab. Allerdings wurden die Anträge dann oft in Härtefallhilfen überführt. Hier mussten die Umsatzrückgänge „nur“ zu mindestens 90 % coronabedingt sein.
Bayern hat von den 1.091 Anträgen auf Überbrückungshilfen von Schweinehaltern 276 bewilligt, wobei die durchschnittliche Auszahlung rund 47.500 € betrug. Die übrigen Anträge wurden in Verfahren auf Härtefallhilfen umgewidmet. Hinzu kamen 1.883 weitere Erstanträge auf Härtefallhilfen. Von diesen 2.698 Anträgen hat Bayern 2.359 Stück mit durchschnittlich 34.500 € bewilligt. In Summe erhielten in Bayern somit 89 % aller Schweinehalter, die Coronahilfen beantragt hatten, eine Bewilligung.
In Baden-Württemberg war die Gesamtbewilligungsquote mit 59 % deutlich niedriger. Die L-Bank als zuständige Förderstelle bewilligte Stand Anfang Juli 2023 von den insgesamt 1.543 Anträgen auf Coronahilfen 666 auf Überbrückungs- und 247 auf Härtefallhilfe. Die Fördersummen pro Antrag betrugen 44.500 € bzw. 28.200 €. Ausschlaggebend für die geringe Gesamtzahl an Bewilligungen im Südwesten: Die L-Bank genehmigte nur 44 % der Anträge auf Härtefallhilfen. Das ist nur halb so viel wie in Bayern. Sie prüfte anhand von Buchführungsergebnissen, ob eine Existenzgefährdung vorlag. Im Freistaat hingegen reichte als Nachweis, dass der Umsatz wegen Corona gesunken war. Ärgerlich für die Antragsteller im Ländle sind auch die mageren Begründungen der Ablehnungsbescheide. Dort heißt es lapidar: „Für die Umsatzeinbrüche … sind keine coronabedingten Gründe erkennbar.“