Meldung an die Tierseuchenkasse steht an

Die Tierseuchenkasse NRW verschickt derzeit die alljährlichen Meldebögen.

Wie schon in den Vorjahren verschickt die Tierseuchenkasse NRW (TSK) Anfang Januar die Meldebögen für die Tierzahlmeldung an sämtliche ihr bekannten Tierbesitzer – mit Ausnahme der Rinderhalter. Im Anschreiben zum Meldebogen gibt die TSK wichtige Hinweise. Grundsätzlich ist jeder Besitzer von Pferden, Schweinen – zu denen auch Saugferkel gehören –, Schafen, Ziegen, Gehegewild, ­Geflügel und Bienen verpflichtet, seinen Tierbestand online oder schriftlich der TSK zu melden, auch wenn die Tiere nur hobby­mäßig gehalten werden. Die Meldungen bilden die Grundlage für die TSK-Beiträge 2024.

Die Bestandsmeldung sollte wenn möglich online erfolgen. Das ist schnell, bequem und sicher. Der Zugang funktioniert über die Internet­adresse „www.tierzahlenmeldung-nrw.de“. Die Anmeldung erfolgt mit TSK-Nummer und Kennwort bzw. über den QR-Code im Meldebogen. Die Eingabe funktioniert nur einmalig. Wenn Sie den Tierbestand online gemeldet haben, erhalten Sie eine Meldebestätigung an Ihre authen­tifizierte E-Mail-Adresse. Falls jemand alternativ den Meldebogen per Post zurücksenden möchte, ist der beigefügte, ausreichend zu frankierende Rückumschlag mit der Adresse der Datenerfassungsstelle der TSK in Cottbus zu verwenden.

Gemeldet werden müssen alle Tiere, die am Stichtag 1. Januar 2024 bzw. als Jahreshöchstbesatz gehalten werden – unabhängig von Geschlecht, Rasse oder Nutzungsart der Tiere. Die Meldung muss fristgerecht bis zum 31. Januar 2024 bei der TSK vorliegen. Halter von Schweinen, Schafen und Ziegen müssen von 2024 an den Jahreshöchstbesatz melden. Eine Nachmeldung zum 15. Februar entfällt damit. Sollte sich der Jahreshöchstbesatz unterjährig um mehr als 10 % erhöhen, ist ab einer Haltung von 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder Ziegen eine unverzügliche, schriftliche Nachmeldung erforderlich.

Meldet der Tierhalter die Zahl seiner Tiere nicht fristgerecht oder unvollständig, bedeutet dies, dass Tiere, die von einer Seuche betroffen sind, nicht entschädigt werden oder die Entschädigungsleistung gekürzt wird. Achtung: Beim Versagen der Entschädigung werden auch die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung sowie die oft erheblichen Kosten der Reinigung und Desinfektion des Betriebes nach einem Seuchenausbruch nicht von der Tierseuchenkasse übernommen.

Zudem erhält der Tierhalter während des gesamten Beitragsjahres keine Beihilfen für Blutprobenentnahmen, Impfungen, Untersuchungen und Ähn­liches. Es lohnt sich also, bei der Tierbestandsmeldungssorgfältig vorzugehen. Das gilt auch für etwaige Tierhalter- bzw. Betriebsinhaberwechsel. Hier haben sich wichtige EU-Vorgaben geändert. Falls ein Tierhalterwechsel ansteht, sollte deshalb frühzeitig Kontakt zur Tierseuchenkasse aufgenommen werden, um beispielsweise keine Fristen zu versäumen. Bei Fragen stehen die TSK-Mitarbeiterinnen unter Tel. (02  51) 2  89  82  40 gerne für Auskünfte zur Verfügung.