SUS 4 / 2023

Deckzentrum: Wie die 5 m² schaffen?

In sechs Monaten müssen die Sauenhalter Pläne vorlegen, wie sie die neuen Haltungsvorgaben im Deckzentrum umsetzen wollen.

Unsere Autorin: Nadine Keuter, Erzeugerring Westfalen

Seit der Veröffentlichung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und den Ausführungshinweisen Anfang 2021 haben die Sauenhalter eine Frist vor Augen. Ab dem 9. Februar 2029 gehört die Einzelhaltung im Deckzentrum der Vergangenheit an und die Sauen müssen wie im Wartebereich in Gruppen gehalten werden. Nur für die Rauschekontrolle bzw. Besamung sowie medizinische Behandlungen bleibt eine Fixierung im Kastenstand erlaubt.

Zudem sehen die neuen Vorgaben vor, dass jeder Sau vom Absetzen bis zum Belegen 5 m2 frei nutzbare Fläche zur Verfügung stehen. Diese Kombination aus Gruppenhaltung und stark erhöhten Platzangebot, wird auf vielen Betrieben einen umfangreichen Umbau des Deckzentrums erfordern. Für Neubauten gelten die neuen Gesetze bereits heute.

Erste Frist bis Februar 2024

Auch wenn das Jahr 2029 noch in weiter Ferne erscheint, duldet dieses Thema keinen Aufschub. Denn die Vete­ri­när­behörden haben jüngst einige Sauenhalter angeschrieben und daran erinnert, dass bereits in gut sechs Monaten die erste Frist der Gesetzesnovellierung ab­­läuft. Bis zum 9. Februar kommenden Jahres müssen die Betriebe nämlich ihrer zuständigen Behörde ein Konzept vorlegen, wie sie ihr Deckzentrum umbauen wollen (siehe Übersicht 1). Allerdings sind die Anforderungen zumindest für diesen ersten Schritt übersichtlich. So müssen neben einer kurzen, unverbindlichen Be­­schreibung der geplanten Baumaßnahme z. B. noch Angaben zum Tierbestand ge­­macht werden.

Alternativ zum Umbaukonzept können die Betriebe einen deutlich drastischeren Schritt gehen und im kommenden Februar ihren Ausstieg aus der Sauenhaltung erklären. Wer diesen Weg wählt, muss bis zum 9. Februar 2026 die Produktion einstellen – und zwar endgültig!

Auch für die umbauwilligen Betriebe ist dieser zweite Stichtag wichtig. Denn um die Übergangsfrist bis 2029 nutzen zu können, müssen sie bis Anfang 2026 die Einreichung eines entsprechenden Bauantrages belegen. Wer dem nicht nachkommt, darf ebenfalls keine Sauen mehr halten. Ausgenommen davon sind Be­trie­­be, die für den Umbau keine Baugenehmigung benötigen.

Ähnlich hart greift die finale Frist am 9. Februar 2029. Wer bis dahin nicht umgebaut hat, muss die Sauenhaltung einstellen. Nur in nicht selbstverschuldeten Härtefällen gibt es eine zweijährige Übergangsfrist bis zum 9. Februar 2031. Darunter fällt zum Beispiel die verzögerte Erteilung der Baugenehmigung.

Deutlich mehr Platz je Sau

Bis zum Fristende sind also einige ­Zwischenetappen zu absolvieren und wer noch nicht in die Planungen eingestiegen ist, sollte dies nun dringend tun. Dabei steckt der Teufel wie so oft im Detail. Besonders wichtig ist die neue Vorgabe von 5 m² uneingeschränkt nutzbarer Fläche je Sau. Denn davon müssen 1,3 m2 als Liegefläche mit einem maximalen Per­forationsgrad von 15 % ausgestaltet sein. Und entgegen aktueller Gesetzeslage wird der Platz unter dem Trog und den Trenngittern nicht mehr mitgerechnet.

Das wird die Platzsituation in den Bestandsgebäuden ähnlich zuspitzen wie der Umstand, dass die neuen Vorgaben für alle Altersklassen gelten. So hat ein Zuchtläufer ab einer Woche vor der geplanten Belegung denselben Platzanspruch, wie eine Altsau. Auch Schlachtsauen sind in der zumeist sehr kurzen Zeitspanne vom...