BE: Fleischwirtschaft kritisiert neues Strafmaß bei Tierschutzverstößen ​ ​

Vor allem die großen Spannen bei den Bußgeldern werden kritisiert.

Die belgische Fleischwirtschaft hat den belgischen Verfassungsgerichtshof aufgefordert, die Rechtmäßigkeit des seit Februar 2022 in Flandern verschärften Tierschutzgesetzes zu prüfen. Dabei geht es um einen Erlass des flämischen Tierschutzministers Ben Weyts, der erheblich härtere Strafen für Privatpersonen und Unternehmen bei Verstößen vorsieht. Das flämische Parlament hatte den betreffenden Erlass zum Beginn dieses Jahres einstimmig durchgewunken. Damit wurde das Strafmaß für Verstöße gegen das Tierschutzgesetz einheitlich auf eine Freiheitsstrafe von acht Tagen bis fünf Jahren und/oder eine Basisgeldstrafe von 52 Euro bis 100 000 € angehoben. Der vom Richter festgesetzte Betrag wird allerdings noch mit einem von den Gerichtsgebühren abhängigen Faktor vervielfacht, der aktuell bei acht liegt. Vor der Neuregelung gab es zwei Strafkategorien, abhängig von der Schwere der Vergehen: Für die Misshandlung und Vernachlässigung von Tieren reichte die Bandbreite der Freiheitsstrafe nur von einem Monat bis zu drei Monaten und die Basisgeldstrafe lediglich von 52 Euro bis 500 €. Auch damals wurde die Basisgeldstrafe durch einen vom Gericht festzulegenden Faktor vervielfacht. Die schwersten Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, wozu zum Beispiel die Tötung oder Verstümmelung von Tieren zählten, wurden indes mit Haftstrafen von einem Monat bis zu sechs Monaten und/oder einer Geldstrafe von 52 Euro bis 2 000 € geahndet, wobei das Gericht ebenfalls Multiplikatoren festlegte.

Der Verband der belgischen Fleischwirtschaft (FEBEV), der Verband der industriellen Geflügelschlachter (VIP), der Verband des Belgischen Kalbfleischsektors (BVK) und der Verband der Haustierzüchter (Ani-zoo) berufen sich nun bei der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs in dieser Sache auf eine Stellungnahme des Staatsrats, der bereits den Entwurf des Dekretes kritisiert hatte. Die Prüfer hatten bemängelt, dass die weite „Spreizung“ des Strafmaßes der Willkür Vorschub leisten könnte. Die Strafe für weniger schwerwiegende Verstöße gegen das Tierschutzgesetz könne dadurch „unverhältnismäßig hoch“ ausfallen. „Insbesondere stellt sich die Frage, ob für Versäumnisse der Verwaltung die gleiche Strafdrohung gelten sollte wie für Tierquälerei“, gab der Staatsrat außerdem zu bedenken. AgE