Kupierverbot: BMEL arbeitet an Verschärfungen

Für Sauenhalter könnte es künftig deutlich schwieriger werden eine Ausnahmegenehmigung für das Schwanzkupieren zu erhalten.

Das Bundeslandwirtschaftsminis­terium (BMEL) arbeitet derzeit an einer tierschutzgesetzlichen Regelung, die das Kupieren von Ringelschwänzen beim Schwein künftig unter behördlichen Ausnahme-Er­laubnisvorbehalt stellen soll. Noch in diesem Frühjahr sollen erste ­Vorschläge zur Änderung des Tierschutzgesetzes präsentiert werden. Wie der Vorbehalt, den es beispielsweise beim Kürzen der Schna­bel­spitzen von Legehennen bereits gibt, im Detail aussehen wird, wird derzeit geprüft, so eine Sprecherin des BMEL gegenüber SUS.

Für Ferkelzeuger könnten die Pläne bedeuten, dass es künftig ­deutlich schwieriger wird, die Ringelschwänze zu kürzen. Ausnahmen müsste z. B. das zuständige Vete­rinäramt genehmigen, so die Über­legungen in Berlin. Derzeit haben Sauenhalter im Rahmen des von der Wirtschaft ­initiierten „Aktionsplans Kupier­verzicht“ zwei Möglichkeiten, die Ringelschwänze zu kürzen: In Option 1 müssen die Betriebe plausibel nachweisen, dass sie auf das Kupieren nicht verzichten ­können. Seit 2019 ist eine jährliche Risikoanalyse Pflicht.Option 2-Betriebe: Das sind Tier­halter, die in den Kupierverzicht ­einsteigen und eine Kontrollgruppe (1 % der Tierplätze) mit unkupierten Schweinen halten.

Der Vorstoß des Ministeriums, der nicht mit den Ländern abgestimmt sein soll, sorgt bei Landwirten und Tierärzten für Verunsicherung. Denn bei einem gesetzlichen, generellen Verbot drohen massive Tierschutzprobleme. Und obwohl bereits viel zum Problem Schwanzbeißen geforscht wurde, gibt es immer ­wieder Probleme in Praxisbetrieben. Der Bundesverband Rind und Schwein (BRS) fordert, dass Er­­gebnis der Evaluierung aus dem „Aktionsplan Kupierverzicht“ abzuwarten. Zudem befürchtet man, dass deutsche Mäster künftig verstärkt auf kupierte Ferkel aus dem ­EU-Ausland ausweichen werden.